Neuer § 34k GewO ab 20. November 2026: Wer braucht die Erlaubnis – und wer nicht?

Neuer § 34k GewO ab 20. November 2026 – Wer braucht die Erlaubnis? Ein praxisorientierter Leitfaden für Kreditvermittler, Händler, Dienstleister, Plattformbetreiber, Tippgeber und Unternehmen mit bestehender §-34c-Erlaubnis. Mit Entscheidungscheck, Praxisfällen, Übergangsfristen, FAQ und Teleprompter-Skript.Rechtsstand24. Juli 2026Themengebiet§ 34k GewO / VerbraucherdarlehensvermittlungHerausgebersachkundelehrgaenge.deWichtiger HinweisDieser Beitrag erläutert den allgemeinen Rechtsstand und ersetzt keine Prüfung des konkreten Geschäftsmodells durch dieweiterlesen ⟶

Bestehensquoten für IHK-Sachkundeprüfungen – Wie viele Fragen müssen in der Sachkundeprüfung nach § 26a WEG, § 34d, § 34c, § 34k, § 34f und § 34i GewO richtig beantwortet werden?

Stand: 09.07.2026. Wichtig: Rechtlich wird meist nicht von „richtigen Antworten“, sondern von erreichbaren Punkten gesprochen. Bei Multiple-Choice-Prüfungen ist das praktisch oft ähnlich, aber maßgeblich ist die Punktebewertung. Prüfung Bestehensgrenze Besonderheit § 26a WEG Zertifizierter Verwalter mind. 50 % je schriftlichem Themenbereich und mind. 50 % mündlich Schriftlicher und mündlicher Teil müssen bestanden sein. § 34kweiterlesen ⟶