Stand: 09.07.2026. Wichtig: Rechtlich wird meist nicht von „richtigen Antworten“, sondern von erreichbaren Punkten gesprochen. Bei Multiple-Choice-Prüfungen ist das praktisch oft ähnlich, aber maßgeblich ist die Punktebewertung.
| Prüfung | Bestehensgrenze | Besonderheit |
|---|---|---|
| § 26a WEG Zertifizierter Verwalter | mind. 50 % je schriftlichem Themenbereich und mind. 50 % mündlich | Schriftlicher und mündlicher Teil müssen bestanden sein. |
| § 34k GewO Verbraucherdarlehensvermittler | 50 % der erreichbaren Punkte | Nach aktuellem Entwurfs-/IHK-Stand nur schriftlich, keine praktische oder mündliche Prüfung. |
| § 34d GewO Versicherungsvermittler | In 4 von 5 Bereichen mind. 50 %, im verbleibenden Bereich mind. 30 %; praktisch mind. 50 % | Nicht einfach 50 % insgesamt. Praktischer Teil muss ebenfalls bestanden werden, sofern keine Befreiung greift. |
| § 34c GewO Immobilienmakler | Keine IHK-Sachkundeprüfung, daher keine Bestehensquote | Für Immobilienmakler nach § 34c gibt es derzeit Erlaubnis- und Weiterbildungspflichten, aber keine bundesweite IHK-Sachkundeprüfung mit Prozentgrenze. |
| § 34f GewO Finanzanlagenvermittler | mind. 50 % in jedem geprüften schriftlichen Bereich und praktisch mind. 50 % | Beide Teile müssen bestanden sein, sofern keine Befreiung vom praktischen Teil greift. |
| § 34i GewO Immobiliardarlehensvermittler | mind. 50 % in jedem schriftlichen Sachgebiet und praktisch mind. 50 % | Beide Teile müssen bestanden sein, sofern keine Befreiung vom praktischen Teil greift. |
