FACHBEITRAG · § 34K GEWO · SACHKUNDE · VERBRAUCHERDARLEHENSVERMITTLUNG
§ 34k GewO ab
20. November 2026
Wer braucht die Erlaubnis – und wer muss die IHK-Sachkundeprüfung ablegen?
Ein praxisorientierter Leitfaden für Kreditvermittler, Finanzierungsberater, bestehende §-34c-Darlehensvermittler, Handelsvertreter, Plattformbetreiber, Händler und Unternehmen. Mit Zielgruppenübersicht, Rechtsform-Check, Alte-Hasen-Regelung, anerkannten Berufsqualifikationen, Entscheidungscheck und FAQ.
Mit dem neuen § 34k GewO wird die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen ab dem 20. November 2026 einem eigenen Erlaubnistatbestand unterstellt. Gleichzeitig wird die Sachkunde zu einer zentralen Erlaubnisvoraussetzung. Doch Erlaubnispflicht und IHK-Prüfungspflicht sind nicht dasselbe: Manche Unternehmen benötigen eine §-34k-Erlaubnis, können die Sachkunde aber über verantwortliche Personen nachweisen. Andere Personen sind aufgrund ihrer Berufsqualifikation oder der Alte-Hasen-Regelung von einer neuen Sachkundeprüfung befreit.
Inhaltsverzeichnis
1. Erlaubnis und Sachkunde: zwei unterschiedliche Fragen
Für die Praxis ist eine Unterscheidung besonders wichtig: Wer eine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigt, muss nicht zwangsläufig persönlich eine neue IHK-Sachkundeprüfung ablegen. Die Erlaubnis betrifft die Berechtigung zur gewerblichen Tätigkeit. Der Sachkundenachweis ist eine Voraussetzung innerhalb des Erlaubnisverfahrens und kann – je nach Fall – auf unterschiedlichen Wegen erbracht werden.
| Frage | Bedeutung |
|---|---|
| Brauche ich § 34k? | Entscheidend sind Tätigkeit, Verbraucherbezug, Art des Darlehens, Vergütung und gesetzliche Ausnahmen. |
| Wer muss Sachkunde nachweisen? | Bei natürlichen Personen grundsätzlich die verantwortliche antragstellende Person; bei juristischen Personen kann der Nachweis unter Voraussetzungen durch sachkundige verantwortliche Beschäftigte geführt werden. |
| Muss es die IHK-Prüfung sein? | Nicht zwingend. Die Sachkunde kann auch durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation oder im Übergangsfall über die Alte-Hasen-Regelung nachgewiesen werden. |
| Müssen alle Mitarbeiter die Prüfung ablegen? | Nein. Unmittelbar mitwirkende Beschäftigte brauchen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten, aber nicht automatisch den formalen IHK-Sachkundenachweis. |
2. Diese Unternehmen und Selbständigen fallen grundsätzlich unter § 34k GewO
Ab dem 20. November 2026 benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34k GewO, wer gewerbsmäßig gegen Vergütung oder einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil Allgemein-Verbraucherdarlehen oder bestimmte Finanzierungshilfen vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss nachweist, Verbraucher dazu berät oder in anderer Weise beim Abschluss hilft.
Zu den typischen Produkten gehören insbesondere Raten- und Konsumentenkredite. Je nach konkreter Vertragsgestaltung können auch Kontokorrentkredite, Kreditkartenfinanzierungen, Leasing, Bauspardarlehen sowie „Buy now, pay later“- und andere Ratenzahlungsmodelle in den Anwendungsbereich fallen.
| Unternehmen / Person | § 34k erforderlich? | IHK-Sachkundeprüfung typischerweise relevant? | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Klassische Kredit- / Ratenkreditvermittler | Ja | Ja, sofern keine Befreiung oder Ersatzqualifikation | Kernzielgruppe des neuen Erlaubnistatbestands. |
| Verbraucherdarlehensvermittler | Ja | Ja, sofern kein anderer Sachkundenachweis | Allgemein-Verbraucherdarlehen im B2C-Geschäft. |
| Konsumentenkreditvermittler | Ja | Ja | Typischer Anwendungsfall des § 34k. |
| Finanzierungsvermittler mit Privatkundengeschäft | Ja | Ja | Entscheidend ist der Verbraucherbezug des konkreten Geschäfts. |
| Bestehende §-34c-Darlehensvermittler | Wechsel | Häufig | Alte-Hasen-Regelung und gleichgestellte Qualifikation zuerst prüfen. |
| Honorar-Darlehensberater | Ja | Ja | Eigenständige Ausübungsform; nicht gleichzeitig provisionsbasierte Vermittlung. |
| Selbständige Handelsvertreter / Untervermittler | Meist ja | Ja | Wenn sie selbst erlaubnispflichtig vermitteln oder beraten. |
| Online-Kreditvermittler | Ja | Ja | Der digitale Vertriebsweg ändert die Erlaubnispflicht nicht. |
| Kreditvergleichsportale | Kann ja sein | Ja, wenn erlaubnispflichtige Vermittlung vorliegt | Besonders bei individueller Auswahl, Empfehlung, Datenaufnahme oder Antragsbegleitung. |
| Finanzierungsplattformen / FinTechs | Kann ja sein | Ja, wenn Vermittlung/Beratung erfolgt | Die tatsächliche Prozessgestaltung ist entscheidend. |
| Callcenter / Vertriebsunternehmen | Unternehmen: ja | Sachkunde beim Erlaubnisinhaber bzw. verantwortlichen Personen | Nicht jeder einzelne Mitarbeiter braucht die IHK-Prüfung. |
| Große Autohaus- oder Handelsgruppen | Ja, wenn keine Ausnahme | Ja, sofern keine Befreiung | Relevant bei Finanzierung eigener Waren außerhalb der KMU-Ausnahme. |
| Große Möbel-, Küchen-, Elektronik-, Fahrrad-/E-Bike-Händler | Ja, wenn keine Ausnahme | Ja, sofern keine Befreiung | Besonders bei Partnerbank-, Raten- oder Absatzfinanzierungen. |
| Große Dienstleistungsunternehmen mit Kundenfinanzierung | Ja, wenn keine Ausnahme | Ja, sofern keine Befreiung | Annexausnahme und Unternehmensgröße prüfen. |
3. Besonders wichtig: bestehende §-34c-Darlehensvermittler
Eine besonders große betroffene Gruppe sind Gewerbetreibende, die bereits vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung besitzen und auch künftig Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln wollen.
| Datum | Bedeutung | Konsequenz |
|---|---|---|
| 20.11.2026 | § 34k GewO tritt in Kraft. | Neue Marktteilnehmer benötigen vor Tätigkeitsaufnahme grundsätzlich die neue Erlaubnis. |
| 31.05.2027 | Ende der zentralen Übergangsfrist. | Bestandsvermittler müssen den §-34k-Antrag bis zu diesem Tag stellen, wenn sie das vereinfachte Verfahren und gegebenenfalls die Alte-Hasen-Regelung nutzen wollen. |
| 19.11.2027 | Spätestes Ende der bisherigen §-34c-Darlehensvermittlungserlaubnis. | Ohne neue Erlaubnis kann die Verbraucherdarlehensvermittlung danach nicht fortgeführt werden. |
Nicht jeder Immobilienmakler mit § 34c GewO ist betroffen. Eine §-34c-Erlaubnis kann unterschiedliche Tätigkeiten umfassen. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Darlehensvermittlungserlaubnis vorhanden ist und ob künftig Tätigkeiten ausgeübt werden, die in den Anwendungsbereich des § 34k fallen.
4. Wer die IHK-Sachkunde tatsächlich benötigt
Die Sachkunde gehört zu den zentralen Erlaubnisvoraussetzungen des neuen § 34k GewO. Im Regelfall wird sie durch die neue IHK-Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ beziehungsweise „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ nachgewiesen.
Für die Prüfungsvorbereitung sind insbesondere Personen relevant, die eine erlaubnispflichtige Tätigkeit übernehmen oder für diese verantwortlich sind und weder eine anerkannte gleichgestellte Qualifikation noch eine Befreiung nach der Alte-Hasen-Regelung nutzen können.
- Inhaber von Einzelunternehmen, die selbst Verbraucherdarlehen vermitteln oder die Tätigkeit verantwortlich leiten,
- geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter erlaubnispflichtiger Personengesellschaften,
- Geschäftsführer beziehungsweise verantwortliche Personen in juristischen Personen, soweit der Sachkundenachweis durch sie geführt wird,
- qualifizierte Aufsichts- und Vertretungspersonen, auf die eine juristische Person die Sachkunde wirksam delegiert,
- Neueinsteiger in die Verbraucherdarlehensvermittlung ohne gleichgestellten Berufsabschluss,
- Bestandsvermittler, die die Voraussetzungen der Alte-Hasen-Regelung nicht erfüllen oder nicht hinreichend nachweisen können.
5. Wer muss bei welcher Rechtsform die Erlaubnis und Sachkunde nachweisen?
Die Rechtsform ist entscheidend dafür, wer Antragsteller ist und welche Person den Sachkundenachweis erbringen muss.
| Rechtsform | Erlaubnisinhaber | Sachkunde | Praxis |
|---|---|---|---|
| Einzelunternehmen / natürliche Person | Natürliche Person selbst | Persönlich erforderlich, wenn sie selbst vermittelt oder die Tätigkeit verantwortlich leitet | Delegation auf einen beliebigen Mitarbeiter ist dann nicht möglich. |
| GbR | Jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter auf eigenen Namen | Für die jeweils erlaubnispflichtige natürliche Person zu prüfen | Die GbR selbst kann nicht Inhaberin der Erlaubnis sein. |
| OHG / KG | Jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter auf eigenen Namen | Für die erlaubnispflichtigen geschäftsführenden Gesellschafter | Personenhandelsgesellschaft selbst ist nicht Erlaubnisinhaber. |
| GmbH / UG / AG | Juristische Person | Kann unter Voraussetzungen durch eine angemessene Zahl sachkundiger Beschäftigter erbracht werden | Delegierte Personen müssen Aufsicht führen und zur Vertretung des Unternehmens befugt sein. |
| GmbH & Co. KG / UG & Co. KG | Grundsätzlich Komplementär-GmbH bzw. -UG | Nach den Regeln für die juristische Person | Nicht der Kommanditist allein ist wegen seiner Stellung Erlaubnisinhaber. |
Bei einer juristischen Person ist die Sachkunde damit nicht zwingend an jede einzelne Geschäftsführungs- oder Mitarbeiterperson gekoppelt. Die Organisation muss jedoch so ausgestaltet sein, dass eine angemessene Zahl sachkundiger Personen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung oder Beratung befassten Beschäftigten führt und das Unternehmen vertreten darf.
6. Normale Angestellte müssen nicht alle die IHK-Sachkundeprüfung ablegen
Ein angestellter Kreditsachbearbeiter, Kundenberater, Callcenter-Mitarbeiter oder Vertriebsmitarbeiter benötigt nicht automatisch eine eigene §-34k-Erlaubnis. Auch ein formaler Sachkundenachweis durch die IHK-Prüfung ist für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte nicht generell vorgeschrieben.
Der Gewerbetreibende muss jedoch sicherstellen, dass die unmittelbar an Vermittlung oder Beratung beteiligten Beschäftigten über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese betreffen insbesondere Kreditprodukte, die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit sowie Verbraucherrechte.
Zusätzlich besteht eine Weiterbildungspflicht. Die DarlVermV schreibt dabei keine pauschale jährliche Mindeststundenzahl nach dem Vorbild der Versicherungsvermittlung vor. Ziel ist vielmehr, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aktuell zu halten und erkennbare Wissensdefizite durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu schließen.
7. Alte-Hasen-Regelung: Wer keine neue Sachkundeprüfung braucht
Für langjährig tätige Bestandsvermittler enthält § 162 GewO eine wichtige Übergangsregelung. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Tätigkeit ausreichend nachweist, kann von der neuen Sachkundeprüfung befreit sein.
Die wesentlichen Voraussetzungen
- Es besteht eine bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung beziehungsweise der gesetzlich erfasste Übergangsfall.
- Die neue Erlaubnis nach § 34k GewO wird spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragt.
- Die betreffende Person war seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig.
- Die ununterbrochene Tätigkeit wird gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar nachgewiesen.
Als Nachweise kommen insbesondere Vermittlungs- oder Kooperationsverträge, Provisionsabrechnungen, Unterlagen über tatsächlich vermittelte Darlehen und Arbeitgeberbescheinigungen in Betracht. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Erlaubnisbehörde.
Für bestimmte nicht privilegierte Händler und Dienstleister, die bislang im Rahmen einer Absatzfinanzierung tätig waren, sieht § 162 Abs. 4 GewO ebenfalls eine Übergangsregelung vor. Auch hier sollte frühzeitig geprüft werden, ob der konkrete Fall erfasst ist.
8. Diese Qualifikationen ersetzen die neue §-34k-Sachkundeprüfung
Seit dem Inkrafttreten der Darlehensvermittlungsverordnung am 1. August 2026 steht verbindlich fest, welche Berufsqualifikationen dem Sachkundenachweis gleichgestellt sind. Wer einen solchen Nachweis besitzt, muss für den Sachkundenachweis grundsätzlich keine zusätzliche §-34k-IHK-Prüfung ablegen.
Ohne zusätzliche Berufserfahrung gleichgestellt
| Qualifikation | Zusätzliche Berufserfahrung erforderlich? |
|---|---|
| Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO | Nein |
| Erfolgreiche Sachkundeprüfung nach § 34i GewO | Nein |
| Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau | Nein |
| Bankkaufmann / Bankkauffrau | Nein |
| Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau | Nein |
| Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen – Fachrichtung Finanzberatung | Nein, sofern die in § 4 DarlVermV genannten Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind |
| Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin | Nein |
| Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin | Nein |
| Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung | Nein |
| Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen / Geprüfte Fachwirtin | Nein |
| Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen | Nein |
Mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung
- Geprüfter Fachberater / Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
- Finanzfachwirt / Finanzfachwirtin (FH) mit abgeschlossenem weiterbildendem Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
- Automobilkaufmann / Automobilkauffrau.
Zusätzlich ist jeweils mindestens ein Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen beziehungsweise Immobiliardarlehen erforderlich.
Studienabschlüsse mit Berufserfahrung
Ein erfolgreich abgeschlossenes mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie kann ebenfalls als Sachkundenachweis anerkannt werden. Dies setzt in der Regel zusätzlich mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen beziehungsweise Immobiliardarlehen voraus.
9. Diese Gruppen benötigen grundsätzlich keinen § 34k GewO
Reine B2B-Kreditvermittler
Wer ausschließlich Unternehmens-, Betriebs-, Investitions- oder Gewerbekredite vermittelt und dabei keine Verbraucher beteiligt sind, fällt grundsätzlich nicht unter § 34k GewO. Besondere Vorsicht ist bei Einzelunternehmern, Freiberuflern, Existenzgründern oder gemischten Finanzierungszwecken geboten.
Reine Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO
Baufinanzierungen und andere Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleiben dem § 34i GewO zugeordnet. Wer ausschließlich solche Darlehen vermittelt, benötigt hierfür keine zusätzliche §-34k-Erlaubnis. Werden dagegen zusätzlich allgemeine Raten- oder Konsumentenkredite vermittelt, ist § 34k gesondert zu prüfen.
KMU-Annexvermittler für eigene Waren oder Dienstleistungen
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen können von der Erlaubnispflicht ausgenommen sein, wenn sie lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen Darlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln beziehungsweise Abschlussgelegenheiten nachweisen. Als KMU gelten grundsätzlich Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme; Beteiligungs- und Verbundregeln können die Berechnung beeinflussen.
Reine Tippgeber
Reine Tippgeber, die lediglich einen Kontakt herstellen oder Kontaktdaten weitergeben, benötigen nach aktueller IHK-Einordnung grundsätzlich keine §-34k-Erlaubnis. Die Grenze wird jedoch schnell überschritten, wenn Bedarf oder Bonität erhoben, Produkte vorausgewählt, konkrete Kredite empfohlen, Unterlagen bearbeitet oder der Antrag beziehungsweise Abschluss begleitet wird.
Bestimmte regulierte Institute
Bestimmte Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, gesetzlich erfasste Zweigstellen und Kapitalverwaltungsgesellschaften unterliegen eigenen aufsichtsrechtlichen Regimen und benötigen nach den gesetzlichen Ausnahmen keine zusätzliche §-34k-Erlaubnis.
10. Praxisfälle: Wer braucht § 34k und wer die IHK-Prüfung?
| Praxisfall | § 34k? | IHK-Prüfung? | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Neuer selbständiger Ratenkreditvermittler ohne Berufsabschluss | Ja | Ja | Keine Übergangsregelung und keine gleichgestellte Qualifikation. |
| §-34c-Darlehensvermittler seit 2018, lückenlos tätig seit 2021 | Ja | Eher nein | Alte-Hasen-Regelung kann bei fristgerechtem Antrag und ausreichendem Nachweis greifen. |
| §-34c-Darlehensvermittler, Tätigkeitsbeginn 2023 | Ja | Prüfen | Kein Alter Hase; gleichgestellte Qualifikation prüfen, sonst IHK-Prüfung. |
| Bankkaufmann mit neuer Kreditvermittlung | Ja | Nein | Bankkaufmann ist nach § 4 DarlVermV gleichgestellt. |
| Bestehender §-34i-Vermittler vermittelt zusätzlich Ratenkredite | Ja | Nein | Separate §-34k-Erlaubnis erforderlich; § 34i kann aber den Sachkundenachweis ersetzen. |
| GmbH mit Kreditvertrieb und sachkundigem Prokuristen | Ja | Delegierbar | Juristische Person ist Erlaubnisinhaber; Sachkunde kann bei erfüllten Voraussetzungen über verantwortliche Beschäftigte nachgewiesen werden. |
| Angestellter Kreditsachbearbeiter | Keine eigene | Nicht zwingend | Angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Weiterbildung sind dennoch erforderlich. |
| Kleines Autohaus finanziert ausschließlich eigene Fahrzeuge | Meist nein | Nein | KMU-Annexausnahme kann greifen. |
| Große Handelsgruppe mit Partnerbankfinanzierung | Grundsätzlich ja | Prüfen | Keine KMU-Privilegierung; Übergangs- und Sachkunderegeln prüfen. |
| Reiner B2B-Betriebsmittelkreditvermittler | Nein | Nein | Kein Allgemein-Verbraucherdarlehen. |
11. Entscheidungscheck: Muss ich mich auf die §-34k-IHK-Prüfung vorbereiten?
Üben Sie eine Tätigkeit aus, die unter § 34k GewO fällt?
Nein: keine §-34k-Sachkunde erforderlich. Ja oder unklar: weiter.
Sind Sie natürliche Person und selbst Vermittler oder verantwortlich für die Leitung dieser Tätigkeit?
Ja: Sie müssen den Sachkundenachweis grundsätzlich persönlich führen. Weiter zu Frage 4.
Ist Antragsteller eine GmbH, UG, AG oder andere juristische Person?
Dann prüfen, welche vertretungs- und aufsichtsberechtigten Personen die Sachkunde für das Unternehmen nachweisen.
Greift die Alte-Hasen-Regelung?
Bei ununterbrochener Tätigkeit seit 01.01.2021 und fristgerechtem Antrag bis 31.05.2027 kann die neue Sachkundeprüfung entfallen.
Besitzen Sie eine nach § 4 DarlVermV gleichgestellte Qualifikation?
Ja: grundsätzlich keine zusätzliche §-34k-IHK-Prüfung erforderlich. Nein: weiter.
Besitzen Sie eine Qualifikation, die erst mit Berufserfahrung gleichgestellt ist?
Berufserfahrung und Nachweise prüfen. Fehlen die Voraussetzungen, reicht der Abschluss allein nicht aus.
Kein Alter Hase und keine gleichgestellte Qualifikation?
Dann ist regelmäßig die IHK-Sachkundeprüfung der maßgebliche Weg zum formalen Sachkundenachweis.
12. Die neue IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO
Die Darlehensvermittlungsverordnung regelt inzwischen verbindlich den Prüfungsrahmen. Die Sachkundeprüfung wird von Industrie- und Handelskammern durchgeführt und ist schriftlich. Eine praktische oder mündliche Prüfung ist nicht vorgesehen.
Die drei gesetzlichen Prüfungsbereiche sind:
- Kundenberatung,
- fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
- Finanzierung und Kreditprodukte.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden.
13. Handlungsempfehlungen für Vermittler und Unternehmen
- Tätigkeit abgrenzen: Prüfen, ob tatsächlich Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermittelt, nachgewiesen oder beraten werden.
- Rechtsform prüfen: Feststellen, wer Erlaubnisinhaber und wer für den Sachkundenachweis verantwortlich ist.
- Bestehende §-34c-Erlaubnis kontrollieren: Nicht jede §-34c-Erlaubnis enthält Darlehensvermittlung.
- Alte-Hasen-Status prüfen: Ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 dokumentieren und Nachweise sichern.
- Berufsqualifikation prüfen: § 4 DarlVermV mit vorhandenen Abschlüssen und Erlaubnissen abgleichen.
- Berufserfahrung dokumentieren: Besonders bei Fachberater, Finanzfachwirt (FH), Automobilkaufmann und einschlägigen Studienabschlüssen.
- Mitarbeiterrollen erfassen: Wer berät, vermittelt, beaufsichtigt und vertritt das Unternehmen?
- Prüfung rechtzeitig einplanen: Wenn weder Übergangsregelung noch gleichgestellte Qualifikation greift, Vorbereitung frühzeitig beginnen.
- Frist 31.05.2027 sichern: Altvermittler sollten die gesetzliche Frist nicht bis zum letzten Tag ausreizen.
- Behördliche Einzelfallprüfung nutzen: Bei Zweifeln zu Qualifikation, Tätigkeitsunterbrechung, Annexvermittlung oder Rechtsform die zuständige Behörde frühzeitig einbeziehen.
14. Häufig gestellte Fragen zu § 34k und Sachkunde
1. Muss jeder §-34k-Vermittler die neue IHK-Prüfung ablegen?
Nein. Die Sachkunde kann auch durch eine nach § 4 DarlVermV gleichgestellte Berufsqualifikation oder bei erfüllten Voraussetzungen über die Alte-Hasen-Regelung nachgewiesen werden.
2. Muss ein bestehender §-34c-Darlehensvermittler auf § 34k wechseln?
Ja, wenn er nach dem 20. November 2026 weiterhin Tätigkeiten ausüben will, die künftig unter § 34k GewO fallen. Für das vereinfachte Übergangsverfahren muss der Antrag spätestens bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden.
3. Muss jeder Immobilienmakler mit § 34c die neue Sachkunde machen?
Nein. Entscheidend ist nicht die Maklertätigkeit, sondern ob eine Darlehensvermittlung ausgeübt wird, die künftig unter § 34k fällt.
4. Muss ein Bankkaufmann die §-34k-IHK-Prüfung ablegen?
Grundsätzlich nein. Die Abschlussprüfung als Bankkaufmann beziehungsweise Bankkauffrau ist in § 4 DarlVermV dem Sachkundenachweis gleichgestellt.
5. Reicht eine bestehende §-34i-Erlaubnis?
Für den Sachkundenachweis ja: § 4 DarlVermV stellt eine §-34i-Erlaubnis beziehungsweise die entsprechende Sachkundeprüfung gleich. Für die Tätigkeit mit Allgemein-Verbraucherdarlehen ist aber trotzdem eine §-34k-Erlaubnis erforderlich.
6. Müssen Angestellte die IHK-Prüfung machen?
Nicht generell. Unmittelbar mitwirkende Beschäftigte müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und unterliegen den Weiterbildungsvorgaben. Der formale Sachkundenachweis ist jedoch nicht automatisch für jeden Beschäftigten vorgeschrieben.
7. Kann eine GmbH die Sachkunde auf einen Mitarbeiter übertragen?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ja. Die betreffende Person muss zu einer angemessenen Zahl sachkundiger Beschäftigter gehören, die die unmittelbar tätigen Mitarbeiter beaufsichtigen und zur Vertretung der juristischen Person befugt sind.
8. Was gilt für eine GbR?
Bei einer GbR beantragt grundsätzlich jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf eigenen Namen. Die GbR selbst ist nicht Erlaubnisinhaber.
9. Was ist mit einem Automobilkaufmann?
Die Qualifikation als Automobilkaufmann beziehungsweise Automobilkauffrau ist gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung in der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.
10. Reicht ein wirtschaftswissenschaftliches Studium?
Es kann anerkannt werden, wenn die erforderliche Sachkunde vorliegt. In der Regel verlangt § 4 DarlVermV zusätzlich mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Darlehens- oder Immobiliardarlehensvermittlung beziehungsweise -beratung.
11. Brauchen reine Tippgeber § 34k?
Nach aktueller IHK-Einordnung grundsätzlich nicht, solange tatsächlich nur ein Kontakt hergestellt wird. Beratung, Produktauswahl, Daten- oder Unterlagenbearbeitung und Abschlussbegleitung können die Grenze zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit überschreiten.
12. Wo kann ich mich auf die §-34k-IHK-Prüfung vorbereiten?
Eine strukturierte Vorbereitung bietet der IHK-Prüfungsvorbereitungslehrgang § 34k GewO – Verbraucherdarlehensvermittler/-in (IHK) auf sachkundelehrgaenge.de.
15. Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Beitrags: 24. September 2026. Die Einführung des § 34k GewO ist gesetzlich beschlossen und tritt am 20. November 2026 in Kraft. Die Darlehensvermittlungsverordnung vom 28. Juli 2026 wurde als BGBl. 2026 I Nr. 229 veröffentlicht und ist am 1. August 2026 in Kraft getreten.
- 1. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139 – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
- 2. Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) vom 28. Juli 2026
- 3. § 4 DarlVermV – Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
- 4. IHK Berlin – § 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler
- 5. IHK Berlin – Sachkundeprüfung Darlehensvermittlung nach § 34k GewO
- 6. IHK Hannover – Erlaubnis nach § 34k GewO und Rechtsformen
- 7. IHK Lüneburg-Wolfsburg – FAQ Verbraucherdarlehensvermittlung
16. Videoskript für den Teleprompter
Titel: § 34k GewO – wer braucht die Erlaubnis und wer muss die neue IHK-Sachkundeprüfung machen?
Ab dem 20. November 2026 verändert sich die Verbraucherdarlehensvermittlung grundlegend. Der neue § 34k Gewerbeordnung schafft eine eigene Erlaubnis für die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen. Gleichzeitig wird erstmals ein besonderer Sachkundenachweis verlangt.
Wichtig ist aber: Wer eine §-34k-Erlaubnis braucht, muss nicht automatisch persönlich eine neue IHK-Prüfung ablegen. Erlaubnis und Sachkundenachweis sind zwei unterschiedliche Fragen.
Grundsätzlich betroffen sind klassische Kredit- und Ratenkreditvermittler, Verbraucherdarlehensvermittler, Finanzierungsberater mit Privatkundengeschäft, Online-Kreditvermittler und auch Plattformen, wenn sie mehr tun als nur neutral Informationen bereitzustellen. Wer Kreditangebote individuell auswählt, Kunden berät, Antragsdaten aufnimmt oder beim Abschluss hilft, kann bereits in den Anwendungsbereich des § 34k fallen.
Besonders wichtig ist die Änderung für bestehende Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO. Wer seine Tätigkeit fortsetzen will, muss die neue Erlaubnis grundsätzlich bis zum 31. Mai 2027 beantragen. Die alte Darlehensvermittler-Erlaubnis endet spätestens am 19. November 2027.
Doch wer muss die neue IHK-Sachkundeprüfung machen? Bei einem Einzelunternehmer, der selbst vermittelt oder die Tätigkeit verantwortlich leitet, muss die Sachkunde grundsätzlich persönlich nachgewiesen werden. Bei einer GmbH oder anderen juristischen Person kann der Nachweis unter bestimmten Voraussetzungen auf eine angemessene Zahl sachkundiger Beschäftigter übertragen werden, die Aufsicht führen und das Unternehmen vertreten dürfen.
Normale angestellte Kreditsachbearbeiter oder Kundenberater müssen dagegen nicht automatisch alle die IHK-Prüfung ablegen. Sie müssen aber über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und sich weiterbilden.
Eine wichtige Ausnahme ist die sogenannte Alte-Hasen-Regelung. Wer bereits Darlehensvermittler war, den §-34k-Antrag rechtzeitig stellt und seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder angestellt in der Darlehensvermittlung tätig war, kann von der neuen Sachkundeprüfung befreit sein. Die Tätigkeit muss allerdings gegenüber der Behörde nachgewiesen werden.
Außerdem erkennt die Darlehensvermittlungsverordnung eine Reihe von Berufsqualifikationen als gleichwertig an. Dazu gehören unter anderem eine bestehende §-34i-Erlaubnis, die §-34i-Sachkundeprüfung, Bankkaufleute, Sparkassenkaufleute, Immobilienkaufleute sowie mehrere Fachwirtabschlüsse. Bei bestimmten Abschlüssen wie Automobilkaufmann oder Fachberater für Finanzdienstleistungen ist zusätzlich einschlägige Berufserfahrung erforderlich.
Wer weder die Alte-Hasen-Regelung nutzen kann noch eine anerkannte Qualifikation besitzt, muss den Sachkundenachweis regelmäßig über die neue IHK-Prüfung erbringen.
Die Prüfung ist schriftlich und umfasst Kundenberatung, fachliche Kenntnisse für die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte. Bestanden ist sie ab mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte.
Wenn Sie sich auf diese neue Prüfung vorbereiten müssen, finden Sie auf sachkundelehrgaenge.de einen speziellen IHK-Prüfungsvorbereitungslehrgang nach § 34k GewO. Den direkten Link finden Sie in der Beschreibung beziehungsweise im Beitrag.
Prüfen Sie frühzeitig Ihre Tätigkeit, Ihre Rechtsform, vorhandene Berufsabschlüsse und Ihre bisherige Berufserfahrung. Gerade für bestehende §-34c-Darlehensvermittler sind die Übergangsfristen entscheidend.
Dieser Überblick ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Im Zweifel sollten Sie die zuständige Erlaubnisbehörde frühzeitig einbeziehen.
