Einleitung
Ein Kunde kauft ein Haus. Dafür benötigt er ein Immobiliendarlehen. Gleichzeitig möchte er 30.000 Euro für Möbel, Küche und freie Modernisierungsmaßnahmen finanzieren.
Ein Kunde, ein Beratungsgespräch, zwei Kredite – aber möglicherweise zwei unterschiedliche Erlaubnistatbestände: § 34i und künftig § 34k GewO.
Genau diese Abgrenzung wird ab dem 20. November 2026 für viele Vermittler praktisch relevant.
Die Antwort vorweg
§ 34i und § 34k im direkten Vergleich
§ 34i GewO
§ 34i GewO betrifft die gewerbsmäßige Vermittlung und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen.
Vereinfacht gesagt geht es um bestimmte Kredite mit Immobilienbezug im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 34k GewO
§ 34k schafft ab 20. November 2026 die neue Erlaubnis für andere Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Typische Beispiele können Ratenkredite, Kreditkartenfinanzierungen, Leasing oder Buy-now-pay-later-Modelle sein.
Nicht die Information allein entscheidet – sondern ihre richtige Einordnung.
Der Bereich des § 34i
§ 34i GewO ist seit Jahren ein eigener Erlaubnisbereich mit Sachkunde, Berufshaftpflicht und Registrierung.
Bestimmte Darlehen mit Immobilienbezug fallen in den bekannten §-34i-Bereich.
Die Tätigkeit ist mit einem eigenen Qualifikations- und Erlaubnisregime verbunden.
Die neue Regelung für andere Verbraucherdarlehen ändert nichts daran, dass § 34i als eigener Bereich bestehen bleibt.
Der Bereich des § 34k
§ 34k schafft ab 20. November 2026 einen neuen Erlaubnisbereich für andere Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein klassischer Konsumentenkredit kann je nach Vertragsart in den neuen Bereich fallen.
Auch bestimmte Finanzierungen über Kreditkarten können relevant sein.
Leasingmodelle können je nach Ausgestaltung zu prüfen sein.
Auch moderne Finanzierungshilfen können in die Abgrenzung einbezogen werden.
Entscheidend bleibt immer die konkrete Vertragsart und Vermittlungstätigkeit.
Warum die Verwendung des Geldes nicht allein entscheidet
Ein häufiger Denkfehler lautet: Wenn das Geld irgendwie für eine Immobilie verwendet wird, ist automatisch § 34i einschlägig. So einfach ist es nicht.
Maßgeblich ist die rechtliche Einordnung des Darlehensvertrags.
Ein grundpfandrechtlich gesichertes oder anderweitig entsprechend einzuordnendes Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann in den Bereich des § 34i fallen.
Ein separater unbesicherter Kredit für Möbel oder andere Zwecke kann anders einzuordnen sein.
Praxiswissen entsteht dort, wo Regeln auf echte Fälle treffen.
Praxisfall: 350.000 Euro plus 25.000 Euro
Der Kunde finanziert den Immobilienkauf über ein klassisches Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Diese Vermittlung fällt grundsätzlich in den Bereich des § 34i.
Zusätzlich wird ein unbesicherter Ratenkredit für Einrichtung vermittelt. Ab 20. November 2026 kann hierfür § 34k relevant sein.
Für den Kunden fühlt sich das wie eine Finanzierung an. Für den Vermittler sind es regulatorisch zwei Vorgänge, die unterschiedliche Erlaubnisse, Pflichten und Dokumentationen auslösen können.
Das Abgrenzungsschema
- Verbraucher prüfen. Handelt es sich um einen Verbraucher?
- Vertragsart bestimmen. Welche konkrete Vertragsart liegt vor?
- § 34i prüfen. Erfüllt der Vertrag die Voraussetzungen eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens?
- § 34k prüfen. Falls nicht: Fällt der Vertrag als Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfe in § 34k?
- Ausnahmen prüfen. Greifen gesetzliche Ausnahmen oder Sonderregelungen?
Sachkunde ist dann wertvoll, wenn sie zu besseren Entscheidungen führt.
Jetzt auf § 34k GewO vorbereiten
Wer künftig Allgemein-Verbraucherdarlehen vermitteln oder beraten möchte und sich auf die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO vorbereiten will, findet bei der Sachkunde-Akademie einen strukturierten Prüfungsvorbereitungslehrgang.
Zum IHK-Prüfungsvorbereitungslehrgang § 34k GewOFazit und Abschluss
§ 34i und § 34k stehen künftig nebeneinander. Der Kunde sieht einen Finanzierungsbedarf – der Vermittler muss die rechtliche Produktkategorie erkennen.
Wer beide Bereiche anbietet, sollte Prozesse, Erlaubnisse und Qualifikation rechtzeitig aufeinander abstimmen.
Quellen- und Redaktionsstand
Redaktionsstand des zugrunde liegenden Skripts: 7. Oktober 2026. Quellenbasis:
- Gewerbeordnung § 34i
- Gewerbeordnung § 34k ab 20. November 2026
- IHK Berlin: Hinweise zum neuen § 34k GewO
- Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
