Neuer § 34k GewO ab 20. November 2026: Wer braucht die Erlaubnis – und wer nicht?
Neuer § 34k GewO ab 20. November 2026 – Wer braucht die Erlaubnis? Ein praxisorientierter Leitfaden für Kreditvermittler, Händler, Dienstleister, Plattformbetreiber, Tippgeber und Unternehmen mit bestehender §-34c-Erlaubnis. Mit Entscheidungscheck, Praxisfällen, Übergangsfristen, FAQ und Teleprompter-Skript.Rechtsstand24. Juli 2026Themengebiet§ 34k GewO / VerbraucherdarlehensvermittlungHerausgebersachkundelehrgaenge.deWichtiger HinweisDieser Beitrag erläutert den allgemeinen Rechtsstand und ersetzt keine Prüfung des konkreten Geschäftsmodells durch dieweiterlesen ⟶
