§ 34f, § 34h, WpIG oder § 34d? Welche Erlaubnis passt zu welchem Anlageprodukt?

§ 34f, § 34h, WpIG oder § 34d? Anlageprodukte richtig zuordnen
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§ 34f, § 34h, WpIG oder § 34d?

Welche Erlaubnis passt zu welchem Anlageprodukt?

Rechtsstand26. Juli 2026
FormatPraxisorientierter Überblick • Produktmatrix • Grenzfälle • FAQ

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Einleitung

Ein ETF, eine fondsgebundene Rentenversicherung, eine Unternehmensanleihe und ein geschlossener Immobilienfonds können aus Kundensicht allesamt „Geldanlagen“ sein. Erlaubnisrechtlich liegen jedoch Welten dazwischen. Wer ein Produkt vermittelt oder individuell dazu berät, muss deshalb nicht nur das Produkt kennen, sondern auch den regulatorischen Rahmen, in dem die Tätigkeit zulässig ist.

Die vier häufig genannten Regelungsbereiche § 34f GewO, § 34h GewO, Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und § 34d GewO überschneiden sich nicht beliebig. Entscheidend sind insbesondere die rechtliche Produktkategorie, die konkrete Dienstleistung und das Vergütungsmodell. Der Beitrag ordnet typische Anlageprodukte praxisnah ein und zeigt, wann eine gewerberechtliche Erlaubnis genügt, wann eine BaFin-Erlaubnis nach dem WpIG relevant wird und wann ein Produkt trotz Kapitalanlagecharakter zum Versicherungsvertrieb gehört.

Inhaltsverzeichnis

1. Warum die Produktbezeichnung allein nicht reicht

Die Frage „Welche Erlaubnis brauche ich?“ kann nicht allein mit „Fonds“, „Aktie“ oder „Versicherung“ beantwortet werden. Für die richtige Einordnung sind drei Ebenen zu trennen:

  1. Produkt: Ist es ein Investmentvermögen, eine Vermögensanlage, ein Wertpapier, ein Derivat oder ein Versicherungsvertrag?
  2. Tätigkeit: Wird nur allgemein informiert, individuell beraten, ein Geschäft vermittelt, abgeschlossen oder sogar ein Portfolio verwaltet?
  3. Geschäftsmodell: Erfolgt die Tätigkeit provisionsbasiert, gegen Honorar, als vertraglich gebundener Vermittler oder als eigenes Wertpapierinstitut?

2. § 34f GewO: drei Produktkategorien

§ 34f GewO ist eine gewerberechtliche Erlaubnis für Anlagevermittlung und Anlageberatung innerhalb einer eng begrenzten Bereichsausnahme. Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere der drei Kategorien beschränkt werden.

KategorieProduktbereichTypische Beispiele
Nr. 1Anteile/Aktien an offenen InvestmentvermögenPublikumsfonds, offene Immobilienfonds, viele ETFs als Fondsanteile
Nr. 2Anteile/Aktien an geschlossenen Investmentvermögengeschlossene Immobilien-, Infrastruktur- oder Private-Equity-AIF
Nr. 3Vermögensanlagen nach VermAnlGz. B. bestimmte Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen oder sonstige gesetzlich erfasste Vermögensanlagen

Wichtig: Ein Finanzinstrument fällt nicht automatisch unter § 34f, nur weil es der Vermögensanlage dient. Einzelaktien, börsennotierte Unternehmensanleihen oder Zertifikate sind typischerweise Wertpapiere und nicht allein deshalb §-34f-Produkte.

3. § 34h GewO: gleiche Produktwelt, anderes Vergütungsmodell

Der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO berät zu denselben drei Produktkategorien, die § 34f Absatz 1 nennt. Der wesentliche Unterschied liegt im Geschäftsmodell: Die Beratung wird vom Anleger vergütet und muss unabhängig von Produktgeberzuwendungen erfolgen. § 34f- und § 34h-Erlaubnis schließen sich für denselben Gewerbetreibenden gegenseitig aus; mit Erteilung einer §-34h-Erlaubnis erlischt die §-34f-Erlaubnis.

Eine im Zusammenhang mit der Beratung stehende Vermittlung ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Zuwendungen Dritter dürfen jedoch grundsätzlich nicht beim Berater verbleiben. Ist das empfohlene Produkt ohne Zuwendung nicht erhältlich, muss eine erhaltene Zuwendung nach den gesetzlichen Voraussetzungen unverzüglich und ungemindert an den Kunden ausgekehrt werden.

4. WpIG: Wertpapierdienstleistungen außerhalb der GewO-Bereichsausnahme

Das WpIG erfasst Wertpapierinstitute, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Dazu gehören unter anderem Anlagevermittlung und Anlageberatung zu Finanzinstrumenten. Wer diese Tätigkeiten außerhalb einer gesetzlichen Bereichsausnahme ausübt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin nach § 15 WpIG.

Das betrifft typischerweise die individuelle Beratung oder Vermittlung von Einzelaktien, vielen Schuldverschreibungen, Zertifikaten, Optionen, Futures oder CFDs. Die genaue Einordnung hängt stets vom konkreten Instrument und der Tätigkeit ab.

4.1 Vertraglich gebundener Vermittler als wichtige Alternative

Nicht jeder Vermittler, der Wertpapiere vermittelt oder dazu berät, benötigt zwingend eine eigene WpIG-Erlaubnis. § 3 Absatz 2 WpIG ermöglicht die Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines haftenden Wertpapierinstituts. Die Tätigkeit wird dem haftenden Institut zugerechnet; der Vermittler wird im öffentlichen Register geführt.

5. § 34d GewO: Versicherungsanlageprodukte bleiben Versicherungen

Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen können wirtschaftlich stark von Investmentfonds oder Kapitalmärkten abhängen. Rechtlich bleibt der vermittelte Vertrag jedoch ein Versicherungsvertrag. Wer solche Produkte als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler vermittelt, bewegt sich im Versicherungsvertriebsrecht und benötigt grundsätzlich die passende Erlaubnis oder Erlaubnisfreiheit nach § 34d GewO.

Die BaFin beschreibt Versicherungsanlageprodukte als Lebensversicherungsverträge mit Fälligkeits- oder Rückkaufswerten, die Marktschwankungen ausgesetzt sind. Dazu können fondsgebundene, klassische und hybride Produkte gehören. Der bloße Einsatz von Fonds im Versicherungsmantel macht aus dem Versicherungsvertrag keinen §-34f-Fondsvertrieb.

6. Große Produktmatrix: Welche Erlaubnis passt?

Aktiver offener Publikumsfonds

§ 34f Nr. 1 / § 34h Nr. 1

WpIG ebenfalls möglich; § 34d nur bei Versicherungsmantel

UCITS-ETF als Fondsanteil

§ 34f Nr. 1 / § 34h Nr. 1

Börsenhandel macht den Fonds nicht automatisch zum WpIG-only-Produkt

Offener Immobilienfonds

§ 34f Nr. 1 / § 34h Nr. 1

Investmentvermögen

Geschlossener Immobilien-AIF

§ 34f Nr. 2 / § 34h Nr. 2

geschlossene Investmentvermögen

Geschlossener Infrastruktur-AIF

§ 34f Nr. 2 / § 34h Nr. 2

bei entsprechender KAGB-Einordnung

Partiarisches Darlehen als Vermögensanlage

§ 34f Nr. 3 / § 34h Nr. 3

nur wenn rechtlich Vermögensanlage nach VermAnlG

Nachrangdarlehen als Vermögensanlage

§ 34f Nr. 3 / § 34h Nr. 3

Produktstruktur prüfen

Einzelaktie

WpIG

oder Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler; § 34f/34h reicht typischerweise nicht

Klassische Unternehmensanleihe

WpIG

Wertpapier; Abgrenzung zur Vermögensanlage beachten

Staatsanleihe

WpIG

keine §-34f-Kategorie

Optionsschein

WpIG

Wertpapier/Derivatkontext

Zertifikat

WpIG

strukturiertes Wertpapier

ETN

WpIG

regelmäßig Schuldverschreibung, kein Investmentfondsanteil

ETC

WpIG

typischerweise Schuldverschreibung; konkrete Struktur prüfen

CFD

WpIG

Finanzinstrument/Derivat

Option/Future

WpIG

Finanzinstrument/Derivat

Fondsgebundene Lebensversicherung

§ 34d

Versicherungsvertrag trotz Fondsbezug

Fondsgebundene Rentenversicherung

§ 34d

Versicherungsanlageprodukt

Indexpolice/Hybridpolice

§ 34d

Versicherungsvertrag

Direkte Anlage in physisches Gold

keine der vier pauschal

Sachwertkauf; Ausgestaltung und Zusatzleistungen prüfen

Kryptowert

häufig MiCAR, nicht automatisch eine der vier

bei tokenisierten Wertpapieren/Finanzinstrumenten können andere Regeln greifen

Automatisierte Portfolioverwaltung

WpIG

Finanzportfolioverwaltung ist keine §-34f-Tätigkeit

Robo-Advice nur mit persönlicher Empfehlung

je nach Produkt § 34f/34h oder WpIG

Automatisierung ändert die rechtliche Dienstleistung nicht

7. 12 typische Grenzfälle aus der Praxis

1. ETF versus ETN

Ein ETF kann als Anteil an einem offenen Investmentvermögen unter § 34f Nr. 1 fallen. Ein ETN ist dagegen typischerweise eine Schuldverschreibung. Die ähnlich klingende Börsenabkürzung entscheidet nicht.

2. Direktinvestment versus Versicherungsmantel

Kauft der Kunde Fondsanteile direkt im Depot, ist die Fondsregulierung relevant. Wird derselbe Fonds nur als Anlagebaustein einer fondsgebundenen Rentenversicherung gewählt, wird ein Versicherungsvertrag vermittelt – § 34d.

3. Geschlossene Projektgesellschaft

Eine Beteiligung an einer Projektgesellschaft ist nicht automatisch § 34f Nr. 2. Zunächst ist zu prüfen, ob ein geschlossener AIF vorliegt oder ob eine andere Rechtsnatur gegeben ist.

4. Nachrangdarlehen

Ist das Nachrangdarlehen eine Vermögensanlage im Sinne des VermAnlG, kommt § 34f Nr. 3 in Betracht. Ist das Produkt dagegen als Wertpapier ausgestaltet, kann WpIG einschlägig sein.

5. Unternehmensanleihe

Eine klassische Anleihe ist typischerweise ein Wertpapier. § 34f Nr. 3 ist kein Auffangtatbestand für alle festverzinslichen Anlagen.

6. ETF-Sparplan mit Honorarberatung

Bei einem zulässigen offenen Investmentvermögen kann § 34h Nr. 1 passen, wenn das Geschäftsmodell die Anforderungen der Honorar-Finanzanlagenberatung erfüllt.

7. Aktie plus Fonds im selben Depot

Die §-34f-Erlaubnis für Fonds erlaubt nicht automatisch eine individuelle Aktienberatung. Wer beide Produktwelten abdecken will, muss die aufsichtsrechtliche Struktur für beide Tätigkeiten sauber lösen.

8. Versicherungsmakler empfiehlt Fonds außerhalb der Police

§ 34d deckt Versicherungsverträge. Eine separate Fondsberatung außerhalb des Versicherungsmantels benötigt die passende zusätzliche Rechtsgrundlage.

9. Finanzanlagenvermittler empfiehlt fondsgebundene Police

§ 34f deckt den Versicherungsvertrag nicht. Für dessen Vermittlung ist § 34d oder eine entsprechende Erlaubnisfreiheit erforderlich.

10. Honorarberater empfiehlt Einzelaktie

§ 34h ist keine allgemeine Honorar-Anlageberatung für sämtliche Wertpapiere. Einzelaktien führen regelmäßig in den WpIG-Regelungsbereich.

11. Vermittler arbeitet unter einem Haftungsdach

Bei Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler nach § 3 Abs. 2 WpIG kann die Wertpapierdienstleistung unter der Haftung eines Wertpapierinstituts erbracht werden, ohne dass der Vermittler selbst Wertpapierinstitut ist.

12. Kryptotoken mit Wertpapiercharakter

Die Bezeichnung „Token“ genügt nicht. Je nach Ausgestaltung können MiCAR-Regeln oder – bei Finanzinstrumenten/tokenisierten Wertpapieren – wertpapierrechtliche Erlaubnistatbestände relevant werden.

8. Beratung, Vermittlung, Ausführung oder Portfolioverwaltung?

Auch bei identischem Produkt kann die benötigte Erlaubnis von der Dienstleistung abhängen. § 34f erfasst in seinem Produktbereich Anlageberatung und Anlagevermittlung. Das WpIG kennt darüber hinaus weitere Wertpapierdienstleistungen, etwa Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Platzierungsgeschäft oder Eigenhandel. Wer Kundengelder oder Kundenwertpapiere in Besitz nimmt oder diskretionär Portfolios verwaltet, verlässt regelmäßig die typische §-34f-Struktur.

TätigkeitEinordnung
Allgemeine Produktinformation ohne persönliche Empfehlungkann außerhalb der Anlageberatung liegen; konkrete Ausgestaltung prüfen
Persönliche Empfehlung auf Basis der KundensituationAnlageberatung
Herbeiführen/Weiterleiten eines konkreten GeschäftsAnlagevermittlung
Abschluss im fremden Namen für fremde RechnungAbschlussvermittlung – WpIG-Kontext
Diskretionäre Verwaltung eines KundendepotsFinanzportfolioverwaltung – WpIG
Versicherungsvertrag vermitteln§ 34d, soweit keine Ausnahme greift

9. Kann ein Unternehmen mehrere Erlaubnisse besitzen?

Je nach Geschäftsmodell können verschiedene Erlaubnisse nebeneinander erforderlich sein, beispielsweise § 34d für Versicherungsvermittlung und § 34f für Finanzanlagenvermittlung. Nicht jede Kombination ist jedoch zulässig: § 34f und § 34h schließen sich beim selben Gewerbetreibenden gegenseitig aus. Bei WpIG-Tätigkeiten können zudem aufsichtsrechtliche Vorgaben und Bereichsausnahmen die Unternehmensstruktur bestimmen.

Gerade Mehrspartenvermittler sollten nicht nur Produktlisten, sondern Prozesse, Vergütung, Mitarbeiterrollen, Dokumentation und Außenauftritt je Erlaubnisbereich trennen.

10. 10-Punkte-Prüfschema für die Praxis

  1. Rechtliche Produktgattung feststellen.
  2. Prüfen, ob offenes oder geschlossenes Investmentvermögen vorliegt.
  3. Prüfen, ob das Produkt eine Vermögensanlage nach VermAnlG ist.
  4. Bei Wertpapieren/Derivaten prüfen, ob § 34f/34h überhaupt greift.
  5. Bei Versicherungen den Versicherungsmantel als eigenständigen Vertrag beachten.
  6. Konkrete Tätigkeit bestimmen: Information, Beratung, Vermittlung, Abschluss, Verwaltung.
  7. Vergütungsmodell prüfen: Provision, Honorar, Zuwendung, Haftungsdach.
  8. Bereichsausnahmen und vertraglich gebundene Vermittlung prüfen.
  9. Erlaubnisumfang und registrierte Kategorien kontrollieren.
  10. Bei Grenzfällen vor Markteinführung eine belastbare aufsichtsrechtliche Einordnung einholen.

11. Häufige Fehler

„Alles, was an der Börse gehandelt wird, ist WpIG.“ – Falsch: auch Fondsanteile wie ETFs können § 34f Nr. 1 sein.

„§ 34f erlaubt jede Kapitalanlage.“ – Falsch: § 34f ist auf drei Produktkategorien beschränkt.

„§ 34h ist § 34f plus Honorar.“ – Zu kurz: Es gelten ein eigenes Berufsbild, Vergütungsregeln und Unabhängigkeitsanforderungen.

„Fondsgebundene Versicherung = Fondsvermittlung.“ – Falsch: Vermittelt wird ein Versicherungsvertrag.

„Unternehmensanleihe = Vermögensanlage.“ – Nicht automatisch; klassische Wertpapiere liegen regelmäßig außerhalb § 34f Nr. 3.

„Unter Haftungsdach brauche ich eine eigene WpIG-Erlaubnis.“ – Nicht zwingend, wenn die Voraussetzungen des vertraglich gebundenen Vermittlers erfüllt sind.

12. FAQ

Reicht § 34f für Aktien?

Für die individuelle Anlageberatung oder Vermittlung von Einzelaktien reicht § 34f typischerweise nicht. Aktien sind Wertpapiere; regelmäßig ist der WpIG-Regelungsbereich zu prüfen.

Kann ich mit § 34f ETFs vermitteln?

Viele ETFs sind Anteile an offenen Investmentvermögen und können damit unter § 34f Abs. 1 Nr. 1 fallen. Die konkrete Produktstruktur muss geprüft werden.

Sind ETNs und ETCs dasselbe wie ETFs?

Nein. ETNs und viele ETCs sind Schuldverschreibungsstrukturen und keine Fondsanteile. Dadurch kann ein anderer Erlaubnisrahmen gelten.

Was ist der Unterschied zwischen § 34f und § 34h?

Die Produktkategorien sind im Kern dieselben. § 34f ist das klassische Vermittlungs-/Beratungsmodell; § 34h ist die unabhängige Honorar-Finanzanlagenberatung mit besonderen Vergütungsregeln.

Kann ich § 34f und § 34h gleichzeitig haben?

Nein. Die Erlaubnisse schließen sich beim selben Gewerbetreibenden gegenseitig aus.

Brauche ich für eine fondsgebundene Rentenversicherung § 34f?

Für die Vermittlung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht. Dafür ist der Versicherungsvertriebsrahmen nach § 34d maßgeblich.

Kann ein §-34d-Makler auch Fonds im Kundendepot beraten?

Nicht allein aufgrund der §-34d-Erlaubnis. Für separate Finanzanlagenberatung oder -vermittlung muss der passende weitere Erlaubnisrahmen bestehen.

Wann brauche ich eine WpIG-Erlaubnis?

Grundsätzlich dann, wenn gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen wie Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbracht werden und keine einschlägige Ausnahme greift.

Was ist ein vertraglich gebundener Vermittler?

Ein Vermittler, der bestimmte Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Wertpapierinstituts erbringt und vom haftenden Institut bei der BaFin angezeigt wird.

Ist eine Anleihe immer WpIG?

Klassische handelbare Schuldverschreibungen sind typischerweise Wertpapiere. Bei atypischen Strukturen muss die konkrete rechtliche Einordnung geprüft werden.

Gehört ein geschlossener Immobilienfonds zu § 34f?

Wenn es sich um ein geschlossenes Investmentvermögen handelt, kann § 34f Abs. 1 Nr. 2 einschlägig sein.

Was gilt für Nachrangdarlehen?

Wenn das Produkt als Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 VermAnlG einzuordnen ist, kann § 34f Nr. 3 passen. Andere Strukturen können anders reguliert sein.

Was gilt für Robo-Advice?

Automatisierung ändert nicht die rechtliche Natur der Dienstleistung. Eine persönliche Empfehlung kann Anlageberatung sein; Portfolioverwaltung fällt regelmäßig in den WpIG-Bereich.

Was gilt für Kryptowerte?

Kryptowerte fallen nicht pauschal unter § 34f, § 34h, WpIG oder § 34d. Seit MiCAR bestehen eigene Erlaubnisregime; tokenisierte Finanzinstrumente können wiederum wertpapierrechtlich einzuordnen sein.

Wo kann ich mich auf die Sachkundeprüfung vorbereiten?

Informationen zu Prüfungsvorbereitung und Weiterbildungsangeboten finden Sie auf sachkundelehrgaenge.de.

Mehr zu Prüfungsvorbereitung und Weiterbildung: https://sachkundelehrgaenge.de

13. Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 26. Juli 2026. Der Beitrag ist eine allgemeine fachliche Orientierung und ersetzt keine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde, BaFin oder eine qualifizierte Rechtsberatung.

§ 34f GewO – Finanzanlagenvermittler: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34f.html

§ 34h GewO – Honorar-Finanzanlagenberater: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34h.html

§ 34d GewO – Versicherungsvermittler/Versicherungsberater: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html

§ 2 WpIG – Begriffsbestimmungen/Wertpapierdienstleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/__2.html

§ 3 WpIG – Ausnahmen, insbesondere vertraglich gebundene Vermittler: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/__3.html

§ 15 WpIG – Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/__15.html

IHK Berlin – Honorar-Finanzanlagenberater: https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/gewerberecht/honorar-finanzanlagenberater-2253544

BaFin – Versicherungsanlageprodukte: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2022/fa_bj_2203_Effektivkosten_Versicherer.html

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