§ 34k GewO ab 20. November 2026: Neue Ära für Darlehensvermittler/-innen – Sachkunde, Erlaubnis & Übergang!

§ 34k GewO: Am 20. November 2026 beginnt eine neue Ära der Darlehensvermittlung

Einleitung

Am 20. November 2026 ändert sich die gewerbliche Darlehensvermittlung in Deutschland grundlegend. Mit dem neuen § 34k Gewerbeordnung entsteht ein eigener Erlaubnistatbestand für die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen.

Das betrifft nicht nur klassische Kreditvermittler. Je nach Geschäftsmodell können auch Unternehmen betroffen sein, die Ratenkredite, Kreditkartenfinanzierungen, Leasing oder bestimmte Finanzierungshilfen vermitteln.

Deshalb stellt sich für viele Betriebe jetzt die Frage: Welche Erlaubnis wird künftig benötigt, welche Sachkunde ist nachzuweisen und wie sollte die Übergangsphase genutzt werden?

Die Antwort vorweg

Video zum Fachbeitrag: neue Erlaubnispflicht, Sachkunde, Übergangsregelung und Vorbereitung auf § 34k GewO.

Was ändert sich am 20. November 2026?

Der neue § 34k GewO schafft eine spezielle Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu bestimmten Verbraucherkreditverträgen. Damit verändert sich die bisherige Systematik, bei der allgemeine Darlehensvermittlung teilweise unter § 34c GewO fiel.

§ 34k GewO

Eigener Erlaubnisbereich für die Vermittlung und Beratung zu bestimmten Allgemein-Verbraucherdarlehen.

§ 34i GewO

Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleiben weiterhin diesem eigenen Erlaubnisbereich zugeordnet.

Für Betriebe bedeutet das: Zuerst muss geklärt werden, welche Kreditarten tatsächlich vermittelt oder beraten werden.

Nicht die Information allein entscheidet – sondern ihre richtige Einordnung.

Welche Produkte können erfasst sein?

Die IHK Berlin nennt im zugrunde liegenden Skript als typische Beispiele unter anderem verschiedene Verbraucherkreditprodukte.

Ratendarlehen

Klassische Verbraucherkredite können je nach Ausgestaltung in den neuen Erlaubnisbereich fallen.

Kontokorrentkredite

Auch bestimmte laufende Kreditlinien können relevant sein.

Kreditkartenfinanzierungen

Finanzierungsmodelle über Kreditkarten können von der neuen Systematik betroffen sein.

Leasing

Je nach konkreter Ausgestaltung kann auch Leasing in die Prüfung einzubeziehen sein.

Buy now, pay later

Auch moderne Finanzierungshilfen sollten anhand des konkreten Modells geprüft werden.

Bauspardarlehen

Das Skript nennt auch Bauspardarlehen als typisches Beispiel im Prüfungsumfeld.

Gerade Händler, Plattformen und Vermittler, die Finanzierung bisher als Nebenprodukt behandelt haben, sollten deshalb ihre Abläufe überprüfen.

Sachkunde wird ein zentraler Punkt

Mit der Darlehensvermittlungsverordnung wurde laut Skript ein eigener Sachkundenachweis für § 34k ausgestaltet. Die Prüfung soll die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse nachweisen, die für die Tätigkeit erforderlich sind.

Fachwissen

Produkte, Beratung und relevante Anforderungen müssen fachlich verstanden werden.

Marktzugang

Der nachgewiesene Sachkundenachweis gewinnt neben den weiteren Erlaubnisvoraussetzungen an Bedeutung.

Quereinstieg

Für Quereinsteiger entsteht ein klarer Qualifikationsweg; bestehende Vermittler müssen ihren Vorbereitungsbedarf prüfen.

Es geht damit nicht nur um formale Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse, sondern auch um nachgewiesenes Fachwissen – soweit keine anerkannte gleichgestellte Qualifikation greift.

Übergangsregelung für bestehende §-34c-Vermittler

Wer bereits vor dem 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung verfügt, kann nach dem zugrunde liegenden Skript von Übergangsregelungen profitieren.

20.11.2026 Neue Systematik beginnt

Der neue § 34k GewO wird für die betroffenen Tätigkeiten relevant.

→
31.05.2027 Antragsfrist laut Skript

Nach den dort wiedergegebenen aktuellen IHK-Informationen muss die neue Erlaubnis grundsätzlich bis zu diesem Datum beantragt werden.

Außerdem kann die konkrete Behörde und das Verfahren regional unterschiedlich organisiert sein.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Produktliste erstellen. Welche Darlehen oder Finanzierungshilfen werden tatsächlich vermittelt?
  2. Erlaubnisbereich prüfen. Ist § 34i, § 34k oder eine Ausnahme einschlägig?
  3. Qualifikation klären. Welche verantwortlichen Personen und unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten benötigen welchen Nachweis?
  4. Erlaubnis und Registrierung vorbereiten. Unterlagen, Zuständigkeiten und Abläufe sollten rechtzeitig organisiert werden.
  5. Beratung und Dokumentation anpassen. Interne Prozesse müssen auf die neue Struktur abgestimmt werden.

Sachkunde ist dann wertvoll, wenn sie zu besseren Entscheidungen führt.

Jetzt auf § 34k GewO vorbereiten

Wer sich auf die neue Sachkunde und die IHK-Prüfung nach § 34k GewO vorbereiten möchte, findet bei der Sachkunde-Akademie einen strukturierten Prüfungsvorbereitungslehrgang für Verbraucherdarlehensvermittlerinnen und Verbraucherdarlehensvermittler.

Zum IHK-Prüfungsvorbereitungslehrgang § 34k GewO

Fazit und Abschluss

Der 20. November 2026 ist kein abstraktes Datum. Er markiert einen Strukturwechsel in der gewerblichen Verbraucherdarlehensvermittlung.

Wer betroffen ist, sollte jetzt klären, welche Erlaubnis benötigt wird, welche Sachkunde nachzuweisen ist und wie die Übergangsfrist genutzt werden kann.

Quellen- und Redaktionsstand

Redaktionsstand des zugrunde liegenden Skripts: 7. Oktober 2026. Quellenbasis:

  • IHK Berlin: § 34k GewO – Der neue Darlehensvermittler, Stand 2026
  • IHK Berlin: Erlaubnis und Registrierung Darlehensvermittler
  • Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) vom 28. Juli 2026
  • Gewerbeordnung §§ 34i, 34k und 34l – aktuelle Fassung
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