Neuer § 34k GewO ab 20. November 2026: Wer braucht die Erlaubnis – und wer nicht?

Neuer § 34k GewO ab 20. November 2026 – Wer braucht die Erlaubnis?

Ein praxisorientierter Leitfaden für Kreditvermittler, Händler, Dienstleister, Plattformbetreiber, Tippgeber und Unternehmen mit bestehender §-34c-Erlaubnis. Mit Entscheidungscheck, Praxisfällen, Übergangsfristen, FAQ und Teleprompter-Skript.

Rechtsstand
24. Juli 2026
Themengebiet
§ 34k GewO / Verbraucherdarlehensvermittlung

Ab dem 20. November 2026 wird die Vermittlung allgemeiner Verbraucherdarlehen in Deutschland neu geordnet. Der neue § 34k Gewerbeordnung schafft einen eigenständigen Erlaubnistatbestand für Verbraucherdarlehensvermittler. Damit reicht die bisherige Darlehensvermittlungserlaubnis nach § 34c GewO für neue Fälle nicht mehr aus. Gleichzeitig werden erstmals ein besonderer Sachkundenachweis, Registerpflichten, Anforderungen an mitwirkende Beschäftigte und eine Weiterbildungspflicht eingeführt.

Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wer benötigt tatsächlich eine Erlaubnis nach § 34k GewO – und welche Tätigkeiten bleiben erlaubnisfrei? Die Antwort hängt nicht allein davon ab, ob irgendwo ein Kredit angeboten wird. Maßgeblich sind insbesondere die Art des Darlehens, die Rolle des Kunden, die konkrete Tätigkeit, eine Vergütung oder ein anderer wirtschaftlicher Vorteil sowie mögliche gesetzliche Ausnahmen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zum neuen § 34k GewO auf einen Blick

FrageAntwort
Inkrafttreten20. November 2026
Betroffene HauptgruppeGewerbliche Vermittler und Berater von Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmten Finanzierungshilfen im B2C-Bereich
Bisherige ErlaubnisDie Darlehensvermittlung wird aus § 34c GewO herausgelöst; für neue Tätigkeiten gilt § 34k GewO.
Nicht erfasstImmobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i GewO und reine Unternehmensdarlehen
KernvoraussetzungenZuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde
Weitere PflichtenRegistrierung, angemessene Kenntnisse der Beschäftigten, Weiterbildung und an Verbraucherinteressen ausgerichtete Vergütungsstrukturen
Antragsfrist für AltvermittlerBis einschließlich 31. Mai 2027 im vereinfachten Verfahren
Maximale Fortgeltung der alten ErlaubnisBis spätestens 19. November 2027

Warum der Gesetzgeber einen neuen Erlaubnistatbestand einführt

Bislang wurde die allgemeine Darlehensvermittlung gemeinsam mit Immobilienmaklern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern in § 34c GewO geregelt. Für die Vermittlung allgemeiner Verbraucherkredite gab es dabei keine eigenständige Sachkundeprüfung und kein spezialisiertes Berufsrecht, das mit den Anforderungen an Versicherungs-, Finanzanlagen- oder Immobiliardarlehensvermittler vergleichbar war.

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge wird dieses System neu geordnet. Der Gesetzgeber will die Beratungsqualität erhöhen, Verbraucher besser schützen und das Berufsbild der Verbraucherdarlehensvermittlung professionalisieren. Deshalb erhält die Tätigkeit mit § 34k GewO einen eigenen Erlaubnistatbestand, der sich strukturell an bereits bekannten Regelungen wie § 34d, § 34f und § 34i GewO orientiert.

Für Unternehmen bedeutet die Reform jedoch mehr als einen bloßen Wechsel der Paragraphennummer. Geschäftsmodelle, Mitarbeiterrollen, Vergütungssysteme, Dokumentationsprozesse, Registerangaben und Qualifikationen müssen rechtzeitig überprüft werden.

Welche Tätigkeiten unter § 34k GewO fallen

Die Erlaubnispflicht setzt mehrere Merkmale voraus, die gemeinsam betrachtet werden müssen. Eine pauschale Beurteilung allein anhand der Berufsbezeichnung ist nicht ausreichend.

Gewerbsmäßige Tätigkeit

§ 34k GewO richtet sich an Tätigkeiten, die gewerbsmäßig ausgeübt werden. Gemeint ist eine auf Dauer angelegte, selbständige und grundsätzlich auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtete Tätigkeit. Eine rein private, einmalige Hilfestellung ohne geschäftlichen Hintergrund fällt regelmäßig nicht darunter.

Vergütung oder sonstiger vereinbarter wirtschaftlicher Vorteil

Die Tätigkeit muss gegen eine Vergütung erfolgen. Das kann eine direkte Geldzahlung, eine Provision, eine Lead-Vergütung, eine Vermittlungspauschale oder ein anderer ausdrücklich vereinbarter wirtschaftlicher Vorteil sein. Entscheidend ist nicht, von wem die Vergütung gezahlt wird. Sie kann vom Kreditgeber, vom Verbraucher, von einem Kooperationspartner oder innerhalb einer Unternehmensgruppe stammen.

Auch indirekte Geschäftsmodelle sollten sorgfältig geprüft werden. Wird beispielsweise eine Kreditvermittlung genutzt, um den Absatz eines anderen Produkts zu steigern, kann die Ausnahme für Annexvermittler relevant sein. Fehlt diese Ausnahme, kann der wirtschaftliche Vorteil trotz fehlender Einzelprovision ausreichen.

Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder Finanzierungshilfe

Erfasst werden Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 2 BGB sowie Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1 BGB. Typische Beispiele sind Ratenkredite, Konsumentenkredite, Warenfinanzierungen, bestimmte Zahlungsaufschübe und andere entgeltliche Finanzierungshilfen. Auch „Buy now, pay later“-Modelle können abhängig von ihrer konkreten Vertragsgestaltung betroffen sein.

Nicht in § 34k GewO fallen Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Für Baufinanzierungen, grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen und bestimmte immobilienbezogene Finanzierungen bleibt § 34i GewO maßgeblich.

Vermitteln, nachweisen, beraten oder beim Abschluss unterstützen

Der Anwendungsbereich ist bewusst weit formuliert. Erfasst sind nicht nur der eigentliche Vertragsabschluss und die klassische Vermittlung. Eine Erlaubnis kann auch erforderlich sein, wenn ein Unternehmen:

  • die Gelegenheit zum Abschluss eines konkreten Verbraucherdarlehens nachweist,
  • Verbraucher zu Kreditangeboten oder Finanzierungshilfen berät,
  • Kreditangebote vorselektiert oder individuell vergleicht,
  • Antragsdaten aufnimmt, Unterlagen prüft oder an einen Kreditgeber weiterleitet,
  • den Verbraucher während des Antragsprozesses begleitet oder
  • auf andere Weise beim Abschluss des Kreditvertrags behilflich ist.

Damit ist die tatsächliche Tätigkeit wichtiger als die Bezeichnung im Vertrag. Ein Unternehmen kann sich nicht allein dadurch aus dem Erlaubnistatbestand herausnehmen, dass es sich als „Marketingpartner“, „Lead-Anbieter“, „Tippgeber“ oder „Technologieplattform“ bezeichnet.

Wer ab dem 20. November 2026 eine §-34k-Erlaubnis benötigt

Selbständige Vermittler allgemeiner Verbraucherkredite

Wer für Verbraucher Raten-, Konsumenten- oder andere Allgemein-Verbraucherdarlehen vermittelt und dafür eine Provision oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil erhält, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit stationär, telefonisch, per Video, über eine Website oder vollständig digital ausgeübt wird.

Berater und Vermittlungsplattformen mit konkreter Unterstützung

Vergleichsportale und digitale Plattformen können erlaubnispflichtig sein, wenn sie nicht lediglich neutrale Informationen bereitstellen. Eine individuelle Sortierung, eine Empfehlung, die Aufnahme von Kundendaten, eine Weiterleitung an ausgewählte Kreditgeber oder die Begleitung bis zum Antrag können den Anwendungsbereich eröffnen.

Große Händler und Dienstleister mit eigener Absatzfinanzierung

Händler und Dienstleister, die Kredite ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen anbieten, werden häufig als Annexvermittler bezeichnet. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Unternehmen, die die KMU-Schwellen überschreiten, fallen dagegen nicht unter diese Privilegierung und benötigen grundsätzlich eine §-34k-Erlaubnis.

Als KMU gilt nach der europäischen Definition grundsätzlich ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Beteiligungen und verbundene Unternehmen können bei der Größenberechnung zu berücksichtigen sein.

Honorar-Darlehensberater

Wer eine unabhängige Beratung anbietet oder ausdrücklich als unabhängiger Berater auftritt, benötigt ebenfalls die Erlaubnis nach § 34k GewO. Zusätzlich gelten besondere Anforderungen: Es muss eine ausreichende Zahl geeigneter, am Markt verfügbarer Verträge einbezogen werden. Zuwendungen vom Darlehensgeber sind für die Beratungsleistung ausgeschlossen, und eine Abhängigkeit vom Darlehensgeber darf nicht bestehen.

Das Gesetz trennt Honorar-Darlehensberatung und provisionsbasierte Darlehensvermittlung. Beide Tätigkeitsformen dürfen nicht gleichzeitig ausgeübt werden.

Unternehmen mit arbeitsteiligen Vertriebsprozessen

Auch wenn nicht der Inhaber selbst berät, kann das Unternehmen erlaubnispflichtig sein. Callcenter, Vertriebsorganisationen, Handelsgruppen und Plattformbetreiber müssen den gesamten Prozess betrachten: Wer gewinnt den Kunden? Wer erhebt den Bedarf? Wer vergleicht Angebote? Wer empfiehlt ein Produkt? Wer nimmt die Antragsdaten auf? Wer erhält die wirtschaftliche Vergütung? Die Aufteilung auf mehrere Abteilungen beseitigt die Erlaubnispflicht nicht automatisch.

Wer keine §-34k-Erlaubnis benötigt

Vermittler reiner Unternehmensdarlehen

Die Vermittlung von Darlehen ausschließlich zwischen Unternehmen wird künftig nicht von § 34k GewO erfasst. Die bisherige allgemeine Darlehensvermittlung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO entfällt. Wer ausschließlich Finanzierungen für gewerbliche oder selbständige Zwecke vermittelt und keine Verbraucher beteiligt, benötigt für diese Tätigkeit grundsätzlich keine Erlaubnis nach § 34k GewO.

Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Baufinanzierungen und andere Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleiben dem § 34i GewO zugeordnet. Eine §-34k-Erlaubnis ersetzt die §-34i-Erlaubnis nicht. Umgekehrt berechtigt eine §-34i-Erlaubnis nicht automatisch zur Vermittlung allgemeiner Verbraucherdarlehen, sofern keine anerkannte Qualifikation oder separate Erlaubnis vorliegt.

Privilegierte Institute und Kapitalverwaltungsgesellschaften

Keine zusätzliche §-34k-Erlaubnis benötigen insbesondere bestimmte Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Zweigstellen beziehungsweise gebundene Vermittler nach den im Gesetz genannten Spezialregelungen sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften mit entsprechender Erlaubnis. Diese Unternehmen unterliegen bereits anderen aufsichtsrechtlichen Zulassungsregimen.

KMU-Annexvermittler für eigene Waren oder Dienstleistungen

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen benötigen keine §-34k-Erlaubnis, wenn sie lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen Kredite beziehungsweise Finanzierungshilfen vermitteln oder entsprechende Abschlussgelegenheiten nachweisen. Die Ausnahme ist eng auszulegen: Sie gilt nur für die Finanzierung des eigenen Leistungsangebots und nur, solange das Unternehmen die KMU-Voraussetzungen erfüllt.

Ein Händler, der zusätzlich unabhängig Kredite für fremde Produkte oder für beliebige Zwecke vermittelt, kann sich auf diese Ausnahme regelmäßig nicht berufen.

Reine Tippgeber

Nach der aktuellen Einordnung mehrerer Industrie- und Handelskammern benötigen reine Tippgeber keine Erlaubnis nach § 34k GewO. Ein reiner Tippgeber beschränkt sich darauf, einen unverbindlichen Kontakt herzustellen oder Name und Kontaktdaten eines möglichen Interessenten weiterzugeben.

Die Grenze ist jedoch schnell überschritten. Wer Bedarf und Bonität erfragt, konkrete Kreditangebote nennt, Unterlagen einsammelt, Produkte vergleicht, eine Empfehlung ausspricht, den Antrag vorbereitet oder den Abschluss begleitet, ist regelmäßig nicht mehr nur Tippgeber. Gerade bei erfolgsabhängigen Lead-Modellen sollten Vertrag, Website, Gesprächsleitfäden und tatsächliche Abläufe rechtlich geprüft werden.

Reine Informationsangebote ohne individuelle Vermittlungsleistung

Allgemeine redaktionelle Informationen über Kredite, Zinsen oder Finanzierungsformen lösen für sich genommen keine Erlaubnispflicht aus. Das gilt beispielsweise für einen Blog, einen neutralen Rechner oder eine allgemeine Produktübersicht, solange keine individuelle Empfehlung, konkrete Vermittlung oder Abschlussunterstützung hinzukommt.

Praxisfälle: Erlaubnispflicht oder Ausnahme?

Die folgenden Beispiele dienen der ersten Orientierung. Schon kleine Änderungen im tatsächlichen Ablauf können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

FallTätigkeitTendenzBegründung
Klassischer KreditvermittlerVergleicht Ratenkredite, berät den Kunden und übermittelt den Antrag gegen Provision.JaGewerbliche Vermittlung und Beratung eines Verbraucherdarlehens gegen Vergütung.
Kleines AutohausBietet ausschließlich zur Finanzierung eigener Fahrzeuge Partnerbankkredite an.Meist neinKMU-Annexausnahme kann greifen, sofern ausschließlich eigene Waren finanziert werden.
Große HandelsgruppeFinanziert eigene Warenverkäufe über Partnerbanken.Grundsätzlich jaDie KMU-Ausnahme greift bei Überschreiten der Unternehmensgrößen nicht.
B2B-FinanzierungsberaterVermittelt ausschließlich Betriebsmittelkredite an Kapitalgesellschaften.NeinReine Unternehmensdarlehen sind nicht von § 34k GewO erfasst.
BaufinanzierungsvermittlerVermittelt grundpfandrechtlich gesicherte Immobilienfinanzierungen.Nicht § 34kHier bleibt die Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich.
VergleichsportalSortiert Angebote individuell, empfiehlt einen Kredit und leitet Daten an Banken weiter.JaIndividuelle Auswahl, Beratung und Abschlussunterstützung sprechen für Erlaubnispflicht.
Reiner Lead-TippgeberÜbermittelt nur mit Einwilligung Name und Telefonnummer an einen Vermittler.Eher neinNach IHK-Einordnung erlaubnisfreier Tipp, solange keine Beratung oder Abschlussunterstützung erfolgt.
Möbelhaus mit RatenzahlungBietet Finanzierung ausschließlich für die eigene Ware an und ist KMU.Meist neinAnnexausnahme möglich; die genaue Vertrags- und Unternehmensstruktur bleibt entscheidend.
EnergieberaterEmpfiehlt zu einer Sanierung einen konkreten Ratenkredit und hilft beim Antrag.Ja möglichDie Beratung und Unterstützung kann eine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellen.
FinanzblogErklärt Kreditarten allgemein, ohne Datenaufnahme, Empfehlung oder Vermittlung.NeinReine allgemeine Information ohne individuelle Vermittlungsleistung.

Abgrenzung zwischen § 34k, § 34i und erlaubnisfreier B2B-Vermittlung

Kriterium§ 34k GewO§ 34i GewOReine B2B-Vermittlung
KundengruppeVerbraucherVerbraucherUnternehmer
Typischer VertragRaten- oder Konsumentenkredit, FinanzierungshilfeImmobiliar-VerbraucherdarlehenBetriebs-, Investitions- oder Unternehmenskredit
Erlaubnis§ 34k GewO§ 34i GewOGrundsätzlich keine §-34k-Erlaubnis
SachkundeGesonderter Nachweis nach § 34k / DarlVermVSachkunde nach § 34iKeine §-34k-Sachkunde
RegisterVermittlerregisterVermittlerregisterKein §-34k-Registereintrag

Voraussetzungen und laufende Pflichten nach § 34k GewO

Zuverlässigkeit

Die zuständige Behörde prüft, ob der Antragsteller und gegebenenfalls verantwortliche Leitungspersonen die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzen. Bestimmte strafrechtliche Verurteilungen innerhalb des gesetzlich relevanten Zeitraums können der Erlaubniserteilung entgegenstehen.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ungeordnete Vermögensverhältnisse vorliegen. Als typische Indizien nennt das Gesetz ein eröffnetes Insolvenzverfahren oder einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Die Behörde prüft die persönliche beziehungsweise gesellschaftsbezogene Situation des Antragstellers.

Sachkundenachweis

Grundsätzlich ist die erforderliche Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Die Darlehensvermittlungsverordnung konkretisiert Prüfungsinhalte, Verfahren und gleichgestellte Berufsqualifikationen. Der Bundesrat hat der Verordnung am 10. Juli 2026 mit Maßgaben zugestimmt. Vor einer verbindlichen Planung sollte die endgültig verkündete Fassung herangezogen werden.

Bei juristischen Personen kann der Sachkundenachweis unter bestimmten Voraussetzungen auf eine angemessene Zahl verantwortlicher Beschäftigter delegiert werden. Eine natürliche Person, die selbst vermittelt oder die Tätigkeit verantwortlich leitet, kann die eigene Sachkunde dagegen nicht beliebig auf andere Personen verlagern.

Registrierung

Nach Erteilung der Erlaubnis müssen der Gewerbetreibende und die für Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlichen Personen unverzüglich in das Vermittlerregister eingetragen werden. Änderungen der gespeicherten Daten sind ebenfalls unverzüglich zu melden.

Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten

Nicht jeder mitwirkende Beschäftigte muss zwingend selbst die IHK-Sachkundeprüfung ablegen. Das Unternehmen darf unmittelbar an Vermittlung und Beratung mitwirkende Personen jedoch nur einsetzen, wenn angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt sind. Dazu gehören insbesondere Produktkenntnisse, Beratungskenntnisse und Kenntnisse der Verbraucherrechte.

Weiterbildung

Das Gesetz verpflichtet Erlaubnisinhaber und unmittelbar mitwirkende Beschäftigte zur Weiterbildung nach Maßgabe der Darlehensvermittlungsverordnung. Eine pauschale Übertragung der bekannten 15-Stunden-Regel aus dem Versicherungsvertrieb wäre falsch. Maßgeblich ist ausschließlich die endgültige Regelung für § 34k GewO. Unternehmen sollten deshalb ein dokumentiertes Qualifikations- und Weiterbildungskonzept einrichten.

Vergütungsstrukturen

Die Vergütung von Beschäftigten darf deren Fähigkeit, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln, nicht beeinträchtigen. Insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an reine Absatzziele gekoppelt sein. Unternehmen sollten daher variable Vergütungssysteme, Zielvereinbarungen und Verkaufswettbewerbe rechtzeitig überprüfen.

Übergangsregelung für bestehende §-34c-Darlehensvermittler

Für Vermittler, die bereits vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c GewO besitzen und weiterhin Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln wollen, enthält § 162 GewO eine Übergangsregelung.

DatumBedeutungWas ist zu tun?
Bis 19.11.2026Bisheriges Recht§-34c-Erlaubnis und Tätigkeitsumfang prüfen; Nachweise zur bisherigen Tätigkeit sichern.
20.11.2026§ 34k tritt in KraftAntragsverfahren für die neue Erlaubnis beachten; Neuanfänger benötigen § 34k.
Bis 31.05.2027Antragsfrist für AltvermittlerErlaubnis nach § 34k im vereinfachten Verfahren beantragen und Registrierung vorbereiten.
Bis spätestens 19.11.2027Ende der maximalen FortgeltungDie alte §-34c-Darlehensvermittlungserlaubnis erlischt spätestens zu diesem Datum.

Bei rechtzeitigem Antrag wird im vereinfachten Verfahren in der Regel auf eine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse verzichtet. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dennoch weitere Nachweise anfordern. Die bisherige Erlaubnis ist auf Verlangen vorzulegen.

Die alte §-34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den neuen Antrag, spätestens jedoch mit Ablauf des 19. November 2027. Wer die Antragsfrist bis 31. Mai 2027 versäumt, verliert insbesondere die Möglichkeit, das vereinfachte Übergangsverfahren zu nutzen.

Alte-Hasen-Regelung: Befreiung von der Sachkundeprüfung

Langjährig tätige Vermittler können unter bestimmten Voraussetzungen von der neuen Sachkundeprüfung befreit sein. Dafür müssen alle maßgeblichen Bedingungen erfüllt sein:

  • Es besteht eine bisherige Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c GewO.
  • Die Erlaubnis nach § 34k GewO wird spätestens bis zum 31. Mai 2027 beantragt.
  • Die Person war seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig.
  • Die ununterbrochene Tätigkeit wird gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen.

Als Nachweise kommen nach IHK-Hinweisen beispielsweise Vermittlungs- oder Kooperationsverträge, Provisionsabrechnungen, Unterlagen zu tatsächlich vermittelten Darlehen und Arbeitgeberbescheinigungen in Betracht. Die Befreiung betrifft nur die Sachkundeprüfung. Register-, Weiterbildungs- und sonstige Berufspflichten gelten grundsätzlich auch für Altvermittler.

Entscheidungscheck: Benötigen Sie § 34k GewO?

Mit den folgenden Fragen lässt sich eine erste Einordnung vornehmen. Sobald eine Antwort unklar ist, sollte der konkrete Prozess einschließlich Verträgen, Website, Vergütungsmodell und Mitarbeiterrollen geprüft werden.

1

Handelt der Kunde beim konkreten Vertrag als Verbraucher?

Nein: § 34k ist grundsätzlich nicht einschlägig. Ja: weiter zu Frage 2.

2

Geht es um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen?

Ja: regelmäßig § 34i GewO. Nein: weiter zu Frage 3.

3

Wird ein Allgemein-Verbraucherdarlehen oder eine Finanzierungshilfe vermittelt?

Nein: § 34k regelmäßig nicht einschlägig. Ja oder unklar: weiter.

4

Erfolgt die Tätigkeit gewerbsmäßig gegen Geld oder einen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil?

Nein: regelmäßig keine §-34k-Erlaubnis. Ja: weiter.

5

Beschränkt sich die Tätigkeit wirklich auf einen reinen Tipp ohne Beratung oder Abschlussunterstützung?

Ja: nach aktueller IHK-Einordnung regelmäßig erlaubnisfrei. Nein: weiter.

6

Greift eine gesetzliche Ausnahme, etwa für ein privilegiertes Institut oder einen KMU-Annexvermittler?

Ja: keine §-34k-Erlaubnis, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Nein: Erlaubnispflicht wahrscheinlich.

7

Besteht bereits eine §-34c-Darlehensvermittlungserlaubnis?

Ja: Übergangsfristen und vereinfachtes Verfahren beachten. Nein: vor Aufnahme ab 20.11.2026 reguläres Erlaubnisverfahren einplanen.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Vermittler

Wer mit Verbraucherkrediten, Ratenzahlungen oder Finanzierungshilfen in Berührung kommt, sollte nicht bis zum 20. November 2026 warten. Die folgenden Schritte schaffen Klarheit und reduzieren Umsetzungsrisiken:

  1. Geschäftsmodell vollständig aufnehmen: Produkte, Kundengruppen, Vertriebswege, Vergütungen und Kooperationspartner dokumentieren.
  2. Verbraucher- und Unternehmensgeschäft trennen: Bei gemischten Modellen klare Prozesse und Nachweise einführen.
  3. Tätigkeiten der Beschäftigten erfassen: Beratung, Datenaufnahme, Produktauswahl, Antragsunterstützung und Leitungsverantwortung unterscheiden.
  4. Annexausnahme prüfen: Unternehmensgröße, Konzernverbund und Beschränkung auf eigene Waren oder Dienstleistungen feststellen.
  5. Tippgeberprozesse begrenzen: Keine Beratung, Vorauswahl, Unterlagenprüfung oder Abschlussbegleitung ohne passende Erlaubnis.
  6. Übergangsfristen sichern: Altvermittler sollten Antragsunterlagen und Tätigkeitsnachweise frühzeitig zusammenstellen.
  7. Sachkunde und Weiterbildung planen: Gleichgestellte Qualifikationen sowie die endgültige DarlVermV prüfen und Qualifizierung rechtzeitig beginnen.
  8. Vergütungsmodelle überarbeiten: Reine Absatz- und Abschlussziele bei Beschäftigten vermeiden.
  9. Website und Marketing prüfen: Aussagen wie „unabhängige Beratung“, „beste Finanzierung“ oder „wir finden Ihren Kredit“ müssen zum tatsächlichen Erlaubnisstatus passen.
  10. Zuständige Behörde einbeziehen: Zuständigkeit und Antragsverfahren können sich je nach Bundesland unterscheiden.

Fazit

Der neue § 34k GewO schafft ab dem 20. November 2026 klare und deutlich höhere Anforderungen für die gewerbliche Vermittlung allgemeiner Verbraucherdarlehen. Wer Verbraucher zu Raten- oder Konsumentenkrediten berät, konkrete Angebote vermittelt, Anträge vorbereitet oder den Abschluss wirtschaftlich begleitet, benötigt künftig grundsätzlich eine eigene Erlaubnis.

Gleichzeitig bleiben wichtige Tätigkeiten außerhalb des § 34k GewO: reine Unternehmensdarlehen, Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i GewO, privilegierte Institute, bestimmte KMU-Annexvermittler und nach aktueller IHK-Einordnung reine Tippgeber. Gerade die letzten beiden Fallgruppen verlangen jedoch eine genaue Prüfung der tatsächlichen Abläufe.

Bestehende §-34c-Darlehensvermittler sollten die Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027 keinesfalls ausreizen. Wer frühzeitig Tätigkeitsnachweise, Qualifikationen, Mitarbeiterrollen und Vergütungsmodelle ordnet, kann den Wechsel in das neue Erlaubnisregime deutlich sicherer gestalten.

Häufig gestellte Fragen zum neuen § 34k GewO

1. Ab wann gilt der neue § 34k GewO?

Der neue Erlaubnistatbestand tritt am 20. November 2026 in Kraft. Ab diesem Datum benötigen Neuanfänger vor Aufnahme einer erfassten Tätigkeit grundsätzlich die neue Erlaubnis.

2. Reicht meine bisherige §-34c-Erlaubnis weiterhin aus?

Für neue Fälle ab dem 20. November 2026 ist § 34k GewO maßgeblich. Altvermittler mit bestehender §-34c-Darlehensvermittlungserlaubnis können die Übergangsregelung nutzen, müssen die neue Erlaubnis aber spätestens bis zum 31. Mai 2027 beantragen, wenn sie dauerhaft weiterarbeiten wollen.

3. Welche Kredite fallen unter § 34k GewO?

Erfasst werden insbesondere Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmte Finanzierungshilfen, etwa Raten- und Konsumentenkredite. Die genaue Einordnung richtet sich nach den zivilrechtlichen Vertragsmerkmalen.

4. Gilt § 34k auch für Baufinanzierungen?

Nein. Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleiben § 34i GewO zugeordnet. Für diese Tätigkeit ist weiterhin die entsprechende §-34i-Erlaubnis erforderlich.

5. Benötige ich § 34k für die Vermittlung von Unternehmenskrediten?

Bei einer ausschließlich unternehmerischen Finanzierung ohne Verbraucherbezug ist grundsätzlich keine §-34k-Erlaubnis erforderlich. Vorsicht ist bei Existenzgründern, Einzelunternehmern und gemischt verwendeten Darlehen geboten.

6. Sind Händler mit Ratenfinanzierung erlaubnispflichtig?

Das hängt von der Unternehmensgröße und der Tätigkeit ab. KMU können von der Annexausnahme profitieren, wenn sie ausschließlich die Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Größere Unternehmen sind grundsätzlich nicht privilegiert.

7. Brauchen Tippgeber eine Erlaubnis?

Reine Tippgeber benötigen nach aktueller IHK-Einordnung keine §-34k-Erlaubnis. Sobald jedoch beraten, ein Kredit vorausgewählt, Unterlagen bearbeitet oder der Abschluss begleitet wird, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.

8. Müssen alle Beschäftigten die IHK-Sachkundeprüfung ablegen?

Nein. Unmittelbar mitwirkende Beschäftigte müssen jedoch über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die Weiterbildungsanforderungen erfüllen. Für den Erlaubnisinhaber beziehungsweise verantwortliche Personen gelten besondere Sachkundeanforderungen.

9. Was bedeutet die Alte-Hasen-Regelung?

Wer seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig war, kann bei rechtzeitigem Antrag und ausreichendem Nachweis von der Sachkundeprüfung befreit sein.

10. Gibt es eine feste jährliche Stundenzahl für die Weiterbildung?

§ 34k GewO selbst nennt keine pauschale jährliche Stundenzahl. Die Einzelheiten richten sich nach der Darlehensvermittlungsverordnung in ihrer endgültig verkündeten Fassung. Eine Gleichsetzung mit der 15-Stunden-Pflicht nach § 34d GewO ist nicht zulässig.

11. Wer wird in das Vermittlerregister eingetragen?

Einzutragen sind der Gewerbetreibende und die Personen, die für Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind. Änderungen der Registerdaten müssen unverzüglich gemeldet werden.

12. Was droht bei Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis?

Eine unerlaubte Tätigkeit kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und behördlich untersagt werden. Hinzu kommen mögliche vertragsrechtliche, wettbewerbsrechtliche und reputative Risiken.

13. Kann ich gleichzeitig provisionsbasierter Vermittler und Honorar-Darlehensberater sein?

Nein. Das Gesetz trennt beide Modelle. Honorar-Darlehensberater dürfen nicht zugleich als Darlehensvermittler tätig sein, und Darlehensvermittler dürfen nicht zugleich als unabhängige Honorar-Darlehensberater auftreten.

14. Wo kann ich mich auf die neue Sachkunde vorbereiten?

Informationen und strukturierte Lernangebote finden Sie auf sachkundelehrgaenge.de. Vor der Anmeldung sollten Sie prüfen, ob eine IHK-Sachkundeprüfung erforderlich ist oder eine gleichgestellte Qualifikation beziehungsweise die Alte-Hasen-Regelung greift.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Beitrags: 24. Juli 2026. Die gesetzliche Einführung des § 34k GewO ist verkündet. Die Darlehensvermittlungsverordnung wurde vom Bundesrat am 10. Juli 2026 mit Maßgaben gebilligt; für Detailfragen ist die endgültig veröffentlichte Fassung maßgeblich.

  1. 1. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
  2. 2. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1851: Gesetzentwurf mit §§ 34k, 34l und 162 GewO
  3. 3. Bundesrat, Drucksache 320/26 (Beschluss) vom 10. Juli 2026 zur Darlehensvermittlungsverordnung
  4. 4. IHK Lüneburg-Wolfsburg: FAQ Vermittler von Verbraucherdarlehen
  5. 5. IHK Berlin: § 34k GewO – der neue Darlehensvermittler
  6. 6. IHK Dresden: Neuer § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler
  7. 7. EUR-Lex: Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

Videoskript für den Teleprompter

Titel: Neuer § 34k GewO ab 20. November 2026 – wer braucht die Erlaubnis?

Ab dem 20. November 2026 gelten für die Vermittlung von Verbraucherkrediten neue Regeln. Der neue § 34k Gewerbeordnung schafft eine eigene Erlaubnis für Verbraucherdarlehensvermittler. Doch wer braucht diese Erlaubnis tatsächlich – und wer nicht?

Grundsätzlich benötigen Sie § 34k, wenn Sie gewerbsmäßig und gegen eine Vergütung oder einen anderen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil Allgemein-Verbraucherdarlehen oder bestimmte Finanzierungshilfen vermitteln. Dazu gehören nicht nur klassische Raten- und Konsumentenkredite. Auch Warenfinanzierungen, Ratenzahlungsmodelle und bestimmte Buy-now-pay-later-Angebote können erfasst sein.

Wichtig ist: Das Gesetz betrifft nicht nur den eigentlichen Vertragsabschluss. Erlaubnispflichtig kann auch sein, wer konkrete Kreditangebote nachweist, Verbraucher berät, Angebote individuell vergleicht, Antragsdaten aufnimmt oder auf andere Weise beim Abschluss unterstützt. Entscheidend ist also nicht, wie Sie Ihre Tätigkeit nennen, sondern was Sie tatsächlich tun.

Keine §-34k-Erlaubnis benötigen Sie grundsätzlich für reine Unternehmensdarlehen. Vermitteln Sie ausschließlich Kredite zwischen Unternehmen, fällt diese Tätigkeit künftig nicht unter § 34k. Bei Einzelunternehmern, Existenzgründern oder gemischt genutzten Darlehen muss allerdings genau geprüft werden, ob die Person im konkreten Vertrag als Verbraucher handelt.

Auch Baufinanzierungen fallen nicht unter § 34k. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt weiterhin die Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich. § 34k und § 34i sind zwei getrennte Erlaubnistatbestände und ersetzen sich nicht gegenseitig.

Eine wichtige Ausnahme gilt für kleine und mittlere Unternehmen, die nur die Finanzierung ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Ein kleines Autohaus oder Möbelhaus kann deshalb unter die sogenannte Annexausnahme fallen. Große Handels- oder Dienstleistungsunternehmen sind von dieser Ausnahme jedoch grundsätzlich nicht erfasst.

Und was gilt für Tippgeber? Nach aktueller IHK-Einordnung benötigen reine Tippgeber keine §-34k-Erlaubnis. Ein reiner Tippgeber stellt aber wirklich nur den Kontakt her. Sobald Sie den Finanzierungsbedarf erfragen, ein Produkt empfehlen, Unterlagen einsammeln, Angebote vergleichen oder den Antrag begleiten, verlassen Sie schnell den erlaubnisfreien Bereich.

Wer bereits eine Darlehensvermittlungserlaubnis nach § 34c GewO besitzt, muss ebenfalls handeln. Die neue §-34k-Erlaubnis ist spätestens bis zum 31. Mai 2027 zu beantragen, wenn die Tätigkeit fortgesetzt werden soll. Die alte Erlaubnis gilt höchstens bis zum 19. November 2027 fort.

Für langjährig tätige Vermittler gibt es eine Alte-Hasen-Regelung. Wer seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder angestellt als Darlehensvermittler tätig war, kann bei rechtzeitigem Antrag und ausreichendem Nachweis von der neuen Sachkundeprüfung befreit sein. Die übrigen Pflichten, etwa Registrierung und Weiterbildung, bleiben jedoch bestehen.

Mein Rat: Prüfen Sie jetzt Ihr vollständiges Geschäftsmodell. Welche Kunden beraten Sie? Welche Kredite vermitteln Sie? Wer nimmt Daten auf? Wer empfiehlt Angebote? Wie werden Sie vergütet? Und welche Aufgaben übernehmen Ihre Beschäftigten oder Kooperationspartner?

Eine strukturierte Vorbereitung auf die neue Sachkunde und die rechtlichen Anforderungen finden Sie auf sachkundelehrgaenge.de. Dort können Sie sich gezielt und flexibel mit den relevanten Themen beschäftigen.

Bitte beachten Sie: Dieser Überblick ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Gerade bei Plattformen, Tippgebermodellen und Absatzfinanzierungen entscheidet die konkrete Ausgestaltung. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, welche Erlaubnis Sie ab dem 20. November 2026 benötigen.

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