Von § 34c zu § 34k: Übergangsfristen, Alte-Hasen-Regelung und 12-Punkte-Checkliste

Von § 34c zu § 34k – Übergangsfristen, Alte-Hasen-Regelung und 12-Punkte-Checkliste

Ein praxisnaher Leitfaden für bestehende Darlehensvermittler, Kreditvertriebe und Unternehmen, die ihre bisherige §-34c-Erlaubnis rechtzeitig auf den neuen § 34k GewO umstellen müssen.

Die Einführung des neuen § 34k GewO ist für bestehende Darlehensvermittler keine bloße Umbenennung. Wer Allgemein-Verbraucherdarlehen bislang auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO vermittelt hat, muss den Wechsel aktiv organisieren. Die bisherige Erlaubnis wird nicht automatisch in eine §-34k-Erlaubnis umgewandelt.

Entscheidend sind drei feste Daten: der 20. November 2026 als Inkrafttreten, der 31. Mai 2027 als zentrale Antragsfrist für das vereinfachte Übergangsverfahren und der 19. November 2027 als spätester Endpunkt der bisherigen §-34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung. Wer zusätzlich die Alte-Hasen-Regelung nutzen möchte, muss außerdem eine seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.

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Von § 34c zu § 34k im Video

Die wichtigsten Übergangsfristen, die Alte-Hasen-Regelung und die zentralen Schritte für den Wechsel zu § 34k GewO kompakt erklärt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in 90 Sekunden

StichtagBedeutung
20. November 2026Der neue § 34k GewO tritt in Kraft. Die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erhält einen eigenständigen Erlaubnistatbestand.
31. Mai 2027Letzter Tag für den Antrag im vereinfachten Übergangsverfahren. Diese Frist ist zugleich entscheidend für die Alte-Hasen-Regelung.
19. November 2027Spätester Zeitpunkt, zu dem die bisherige §-34c-Erlaubnis für Darlehensvermittlung erlischt, sofern sie nicht bereits durch eine bestandskräftige Entscheidung früher endet.
Seit 1. Januar 2021Erforderlicher Zeitraum einer ununterbrochenen Tätigkeit, wenn die Befreiung vom Sachkundenachweis über die Alte-Hasen-Regelung genutzt werden soll.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Übergangsverfahren und Alte-Hasen-Regelung: Das vereinfachte Verfahren betrifft insbesondere die erneute Prüfung von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen. Die Alte-Hasen-Regelung betrifft dagegen ausschließlich den Sachkundenachweis. Beide Vorteile setzen einen fristgerechten Antrag voraus, sind aber rechtlich nicht dasselbe.

Warum die Darlehensvermittlung aus § 34c herausgelöst wird

Die allgemeine Darlehensvermittlung war bislang gemeinsam mit mehreren immobilienbezogenen Tätigkeiten in § 34c GewO geregelt. Mit der Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie wird die gewerbsmäßige Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen nun in einem eigenständigen Erlaubnistatbestand gebündelt.

Der neue § 34k GewO orientiert sich stärker an bereits regulierten Vermittlerberufen. Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis treten insbesondere ein Sachkundenachweis beziehungsweise eine anerkannte gleichgestellte Qualifikation, Registerpflichten, Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten mitwirkender Beschäftigter sowie eine Weiterbildungspflicht.

Die Reform verfolgt vor allem das Ziel, den Verbraucherschutz bei Ratenkrediten, Konsumentenkrediten und Finanzierungshilfen zu stärken. Für bestehende Vermittler bedeutet sie zugleich, dass Organisationsstrukturen, Nachweise und Beratungsprozesse überprüft werden müssen.

Wer den Wechsel von § 34c zu § 34k organisieren muss

Der Übergang betrifft in erster Linie Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO besitzen und weiterhin Tätigkeiten ausüben möchten, die künftig unter § 34k GewO fallen.

Typische betroffene Tätigkeiten

  • Vermittlung von Raten- und Konsumentenkrediten an Verbraucherinnen und Verbraucher.
  • Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags.
  • Beratung zu solchen Kreditverträgen gegen Vergütung oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil.
  • Unterstützung beim Abschluss, wenn die Tätigkeit über eine rein technische oder neutrale Weiterleitung hinausgeht.
  • Vermittlung bestimmter Finanzierungshilfen, einschließlich einzelner Absatzfinanzierungs- und Ratenzahlungsmodelle, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Nicht jeder §-34c-Erlaubnisinhaber ist automatisch betroffen

Eine §-34c-Erlaubnis kann mehrere Tätigkeitsbereiche umfassen. Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter wechseln nicht allein wegen ihrer §-34c-Erlaubnis zu § 34k. Relevant ist ausschließlich, ob tatsächlich die bisher in § 34c geregelte Darlehensvermittlung ausgeübt wird und diese Tätigkeit künftig in den Anwendungsbereich des § 34k fällt.

Die drei entscheidenden Übergangsfristen

20. November 2026: Inkrafttreten des neuen § 34k GewO

Ab diesem Tag gilt der neue Erlaubnistatbestand. Neue Marktteilnehmer, die erstmals eine erfasste Tätigkeit aufnehmen, benötigen grundsätzlich die §-34k-Erlaubnis, bevor sie tätig werden. Für bestehende §-34c-Darlehensvermittler enthält das Gesetz besondere Übergangsregeln.

31. Mai 2027: zentrale Antragsfrist

Bestehende Erlaubnisinhaber müssen den Antrag auf Erteilung der neuen §-34k-Erlaubnis bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 stellen, wenn sie das vereinfachte Verfahren nutzen möchten. Derselbe Stichtag ist Voraussetzung für die Alte-Hasen-Regelung.

Der Antrag sollte nicht erst am letzten Tag vorbereitet werden. Je nach Bundesland und zuständiger Stelle können unterschiedliche Formulare, Gebühren, Nachweislisten und technische Einreichungswege gelten. Wer frühzeitig handelt, kann Rückfragen und fehlende Unterlagen noch vor Fristablauf klären.

19. November 2027: spätestes Ende der alten Erlaubnis

Die bisherige Erlaubnis nach § 34c für die Darlehensvermittlung erlischt entweder mit der bestandskräftigen Entscheidung über den neuen §-34k-Antrag oder spätestens mit Ablauf des 19. November 2027. Andere, zusätzlich erteilte §-34c-Erlaubnisteile bleiben davon grundsätzlich unberührt.

Was das vereinfachte Verfahren bedeutet

Das Übergangsrecht soll vermeiden, dass bei bereits überprüften Gewerbetreibenden sämtliche Voraussetzungen ohne Anlass vollständig neu geprüft werden. Bei einem fristgerechten Antrag erfolgt im vereinfachten Verfahren in der Regel keine erneute umfassende Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse.

Das vereinfachte Verfahren ist jedoch kein Automatismus ohne Unterlagen. Die zuständige Stelle muss erkennen können, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Erforderlich bleiben insbesondere der Antrag, die bestehende §-34c-Erlaubnis, Angaben zum Antragsteller und gegebenenfalls Nachweise zur Sachkunde oder zur Alte-Hasen-Regelung.

Was nicht vereinfacht oder erlassen wird

  • Der Antrag auf die neue §-34k-Erlaubnis bleibt zwingend.
  • Die Registerpflicht und die dafür notwendigen Angaben bleiben bestehen.
  • Die Alte-Hasen-Regelung muss gesondert anhand der ununterbrochenen Tätigkeit belegt werden.
  • Beschäftigte müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen; organisatorische Pflichten bleiben bestehen.
  • Die neuen Berufsausübungs- und Weiterbildungspflichten gelten unabhängig davon, wie der Sachkundenachweis erbracht wurde.

Alte-Hasen-Regelung: Voraussetzungen und Grenzen

Die Alte-Hasen-Regelung soll erfahrenen Bestandsvermittlern den Wechsel erleichtern. Sie ist jedoch eng an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Wer alle Voraussetzungen erfüllt und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, benötigt für den §-34k-Antrag keine neue Sachkundeprüfung.

Die drei Kernvoraussetzungen

VoraussetzungPraktische Bedeutung
1. Bestehende ErlaubnisEs muss eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung vorhanden sein.
2. Fristgerechter AntragDer Antrag auf § 34k GewO muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 gestellt werden.
3. Ununterbrochene TätigkeitDie Darlehensvermittlung muss seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig ausgeübt worden sein und nachgewiesen werden.

Was die Regelung tatsächlich bewirkt

Die Alte-Hasen-Regelung ersetzt den ansonsten erforderlichen formellen Sachkundenachweis. Sie ersetzt nicht die Erlaubnis, nicht den Antrag und nicht die Eintragung in das Vermittlerregister. Auch Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und laufende Berufspflichten bleiben relevant, soweit das Übergangsverfahren keine erneute Prüfung entbehrlich macht.

Kein allgemeiner Bestandsschutz

Die Bezeichnung „Alte Hase“ darf nicht mit einem vollständigen Bestandsschutz verwechselt werden. Das bisherige Tätigkeitsrecht wird nur für einen begrenzten Übergangszeitraum fortgeführt. Wer nicht rechtzeitig handelt oder die Voraussetzungen nicht nachweisen kann, muss den regulären Sachkundeweg einplanen.

Welche Nachweise eine ununterbrochene Tätigkeit belegen können

Das Gesetz verlangt einen Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021. Welche Unterlagen im Einzelfall ausreichen, entscheidet die zuständige Behörde. Sinnvoll ist deshalb eine nachvollziehbare Beweiskette, die nicht nur die Gewerbeanmeldung, sondern die tatsächliche Tätigkeit dokumentiert.

Mögliche Nachweisarten

NachweisgruppeBeispiele
Erlaubnis- und Gewerbeunterlagen§-34c-Erlaubnis, Gewerbeanmeldung, Änderungsanzeigen und Tätigkeitsbeschreibungen.
Vertrags- und ProvisionsunterlagenVermittlungsverträge, Kooperationsvereinbarungen, Provisionsabrechnungen oder Courtageübersichten.
GeschäftsvorgängeAnonymisierte Vermittlungslisten, Beratungs- oder Nachweisdokumentationen, Vorgangsnummern und Auszahlungsnachweise.
Steuerliche oder betriebswirtschaftliche UnterlagenEinnahmenaufstellungen, Buchhaltungsnachweise oder Steuerunterlagen, soweit sie die Tätigkeit plausibel belegen.
ArbeitgebernachweiseQualifizierte Tätigkeitsbescheinigungen, Arbeitsverträge, Stellenbeschreibungen und gegebenenfalls Entgeltabrechnungen bei unselbständiger Tätigkeit.
Sonstige GeschäftsnachweiseKorrespondenz mit Kreditinstituten, Poolabrechnungen, Produktpartnerbestätigungen oder Systemauswertungen.

Datenschutz beachten

Kundendaten sollten nur in dem Umfang eingereicht werden, der für den Nachweis erforderlich ist. Unterlagen können gegebenenfalls geschwärzt oder pseudonymisiert werden. Stimmen Sie die Form der Nachweise im Zweifel vorab mit der zuständigen Stelle ab.

Was gilt bei Unterbrechungen oder einem Tätigkeitsbeginn nach 2021?

Wer die Darlehensvermittlung erst nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat, erfüllt die zeitliche Voraussetzung der Alte-Hasen-Regelung nicht. Gleiches kann bei einer relevanten Unterbrechung gelten. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine anerkannte Berufsqualifikation, eine bereits vorhandene §-34i-Erlaubnis oder eine andere gleichgestellte Qualifikation den Sachkundenachweis ersetzt. Andernfalls ist die neue IHK-Sachkundeprüfung einzuplanen.

Nicht jede vorübergehende Abwesenheit ist automatisch eine schädliche Unterbrechung

Ob beispielsweise Krankheit, Elternzeit, saisonal geringe Umsätze, ein Arbeitgeberwechsel oder eine vorübergehend geringe Zahl an Vermittlungsvorgängen die gesetzlich geforderte Kontinuität unterbrechen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung durch die zuständige Behörde. Betroffene sollten den Sachverhalt offen dokumentieren und frühzeitig eine schriftliche Auskunft einholen.

Plan B rechtzeitig vorbereiten

Ist die Anerkennung als „Alter Hase“ unsicher, sollte parallel geprüft werden, wie die Sachkunde anderweitig nachgewiesen werden kann. So bleibt genügend Zeit für die Anerkennung vorhandener Abschlüsse oder die Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung.

Eine strukturierte Online-Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO finden Sie unter Prüfungsvorbereitung § 34k GewO.

Welche weiteren Pflichten mit § 34k verbunden sind

Der Wechsel betrifft nicht nur den Erlaubnisbescheid. Unternehmen sollten die neue regulatorische Struktur in ihre Organisation integrieren.

Sachkunde oder gleichgestellte Qualifikation

Wer die Alte-Hasen-Regelung nicht nutzen kann, muss die Sachkunde grundsätzlich durch die IHK-Sachkundeprüfung oder eine anerkannte gleichgestellte Qualifikation nachweisen. Ob ein Abschluss im Einzelfall anerkannt wird, prüft die zuständige Behörde.

Registereintragung

Gewerbetreibende und die gesetzlich erfassten leitenden Personen müssen nach den neuen Regelungen in das Vermittlerregister eingetragen werden. Änderungen registerrelevanter Daten sind unverzüglich mitzuteilen.

Kenntnisse der mitwirkenden Beschäftigten

Der Gewerbetreibende muss sicherstellen, dass unmittelbar an Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dafür sind Rollenbeschreibungen, Schulungspläne, Lernnachweise und interne Freigaben sinnvoll.

Weiterbildung und Dokumentation

§ 34k GewO sieht eine Weiterbildungspflicht vor, deren Inhalte und Ausgestaltung durch die Darlehensvermittlungsverordnung konkretisiert werden. Nach der aktuellen Ausgestaltung besteht keine gesetzlich festgelegte starre Stundenzahl. Unternehmen sollten dennoch einen nachvollziehbaren jährlichen Weiterbildungsplan und belastbare Teilnahme- beziehungsweise Zeitnachweise führen.

Beratungs- und Vertriebsprozesse

Webseiten, Erstinformationen, Beratungsleitfäden, Vergütungsmodelle, Kooperationsverträge, Datenschutzhinweise und interne Kontrollprozesse sollten auf die neue Erlaubnis und die neuen Pflichten abgestimmt werden. Besonders wichtig ist die klare Abgrenzung zwischen Vermittlung, Honorarberatung, Tippgabe und rein technischer Unterstützung.

12-Punkte-Checkliste für den Wechsel von § 34c zu § 34k

Die folgende Checkliste kann als interne Projektstruktur verwendet werden. Sie ersetzt keine behördliche Unterlagenliste, hilft aber dabei, die Umstellung vollständig und fristgerecht vorzubereiten.

Nr.ArbeitspaketKonkrete AufgabeZieltermin
1Geschäftsmodell erfassenAlle Kreditprodukte, Finanzierungsmodelle, Vergütungen, Tippgeber- und Kooperationsprozesse schriftlich erfassen.sofort
2Anwendungsbereich prüfenFür jede Tätigkeit klären, ob § 34k, § 34i, eine gesetzliche Ausnahme oder keine Erlaubnispflicht einschlägig ist.sofort
3Bestehende §-34c-Erlaubnis prüfenOriginalbescheid, Umfang, Inhaber, Rechtsform und etwaige Nebenbestimmungen kontrollieren.sofort
4Fristen verbindlich eintragen20.11.2026, 31.05.2027 und 19.11.2027 mit internen Vorfristen und Verantwortlichen dokumentieren.sofort
5Alte-Hasen-Fähigkeit bewertenPrüfen, ob seit 01.01.2021 eine ununterbrochene selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt.bis Herbst 2026
6Nachweismappe erstellenJahresweise Belege, Arbeitgeberbestätigungen, Abrechnungen und Tätigkeitsnachweise zusammenstellen.vor Antrag
7Sachkundeweg festlegenAlte-Hasen-Regelung, gleichgestellte Qualifikation oder IHK-Sachkundeprüfung verbindlich auswählen.frühzeitig
8Antragsteller und Verantwortliche klärenBei Gesellschaften Vertretungsbefugnisse, sachkundige Aufsichtspersonen und leitende Angestellte bestimmen.vor Antrag
9Registerdaten vorbereitenErforderliche Unternehmens- und Personendaten prüfen und die spätere Registermeldung organisatorisch vorbereiten.vor Tätigkeitsaufnahme nach § 34k
10Beschäftigte qualifizierenBetroffene Rollen identifizieren, Kenntnisse bewerten, Schulungen planen und Nachweise dokumentieren.laufend
11Prozesse und Außendarstellung anpassenWebseite, Impressum, Erstinformation, Verträge, Beratungsdokumentation und Compliance-Unterlagen aktualisieren.vor Umstellung
12Antrag frühzeitig einreichen und überwachenZuständige Stelle, Formulare, Gebühren und Unterlagen klären; Eingangsbestätigung und Nachforderungen überwachen.deutlich vor 31.05.2027

Typische Fehler und wie Sie diese vermeiden

Typischer FehlerBessere Vorgehensweise
Fehler 1: automatische Umschreibung erwartetDie alte Erlaubnis wird nicht automatisch zur §-34k-Erlaubnis. Abhilfe: Zuständigkeit und Antrag frühzeitig klären.
Fehler 2: Alte-Hasen-Regelung mit Vollbestandsschutz verwechseltDie Regelung ersetzt nur den Sachkundenachweis. Abhilfe: Antrag, Register, Beschäftigtenwissen und Weiterbildung separat einplanen.
Fehler 3: bloße Gewerbeanmeldung als TätigkeitsnachweisEine Anmeldung belegt nicht zwingend die tatsächliche ununterbrochene Vermittlung. Abhilfe: Geschäftsvorgänge und Abrechnungen ergänzen.
Fehler 4: Antrag erst kurz vor FristendeFehlende Unterlagen oder technische Probleme können die rechtzeitige Antragstellung gefährden. Abhilfe: interne Vorfrist setzen.
Fehler 5: falsche Abgrenzung zu § 34iBaufinanzierungen und allgemeine Verbraucherkredite können unterschiedlichen Erlaubnissen unterliegen. Abhilfe: Produktmatrix erstellen.
Fehler 6: Beschäftigte nicht einbezogenDie neuen Anforderungen betreffen auch Kenntnisse und Weiterbildung mitwirkender Personen. Abhilfe: Rollen- und Schulungsmatrix führen.
Fehler 7: Rechtsformwechsel übersehenEine Erlaubnis ist an den jeweiligen Gewerbetreibenden gebunden. Abhilfe: Antragsteller, Gesellschaft und Vertretungsstruktur genau prüfen.
Fehler 8: Außendarstellung unverändert gelassenVeraltete Erlaubnisangaben können Kunden und Geschäftspartner irreführen. Abhilfe: Website und Dokumente mit dem tatsächlichen Status synchronisieren.

Praxisbeispiele

Fall 1: Langjähriger selbständiger Ratenkreditvermittler

Ein Einzelunternehmer besitzt seit 2018 eine §-34c-Erlaubnis zur Darlehensvermittlung und kann anhand jährlicher Provisionsabrechnungen und Vermittlungslisten eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 belegen. Stellt er den §-34k-Antrag bis zum 31. Mai 2027, kommt die Alte-Hasen-Regelung grundsätzlich in Betracht. Er muss dennoch die neue Erlaubnis beantragen und die Registeranforderungen erfüllen.

Fall 2: Vermittlungsstart im Jahr 2023

Eine Vermittlerin hat ihre Tätigkeit erst im April 2023 aufgenommen. Die zeitliche Voraussetzung der Alte-Hasen-Regelung ist nicht erfüllt. Sie sollte prüfen lassen, ob eine anerkannte Berufsqualifikation vorliegt. Ist dies nicht der Fall, benötigt sie den regulären Sachkundenachweis.

Fall 3: §-34i-Vermittler mit gelegentlichen Ratenkrediten

Ein Immobiliardarlehensvermittler bietet neben Baufinanzierungen auch unbesicherte Modernisierungs- oder Konsumentenkredite an. Die §-34i-Erlaubnis deckt nicht automatisch jede allgemeine Verbraucherkreditvermittlung ab. Allerdings kann die vorhandene §-34i-Erlaubnis nach der Darlehensvermittlungsverordnung als gleichgestellter Sachkundenachweis relevant sein. Die zusätzliche §-34k-Erlaubnis ist für die erfasste Tätigkeit dennoch zu prüfen.

Fall 4: GmbH mit mehreren Vermittlungsteams

Bei einer juristischen Person muss die sachkundige Leitung organisatorisch belastbar ausgestaltet sein. Eine angemessene Zahl vertretungsbefugter und aufsichtsführender sachkundiger Personen kann den Nachweis für das Unternehmen tragen. Zusätzlich müssen die unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten angemessene Kenntnisse besitzen und weitergebildet werden.

Fall 5: §-34c-Erlaubnis umfasst zusätzlich Immobilienmaklertätigkeit

Die Darlehensvermittlerkomponente der Erlaubnis wird durch die neue Rechtslage abgelöst. Eine daneben bestehende Erlaubnis als Immobilienmakler bleibt grundsätzlich bestehen. Der neue Antrag betrifft daher nicht automatisch den gesamten §-34c-Bescheid, sondern den auszugliedernden Tätigkeitsbereich.

Fazit und Handlungsempfehlung

Der Wechsel von § 34c zu § 34k ist ein zeitkritisches Umstellungsprojekt. Die größte Gefahr liegt nicht in der Komplexität einzelner Formulare, sondern in falschen Annahmen: Die Erlaubnis wird nicht automatisch umgeschrieben, die Alte-Hasen-Regelung ist kein vollständiger Bestandsschutz und eine langjährige Tätigkeit muss nachvollziehbar belegt werden.

Bestandsvermittler sollten deshalb bereits vor dem Inkrafttreten ihre Tätigkeit abgrenzen, Nachweise seit 2021 ordnen, den Sachkundeweg festlegen und die zuständige Behörde identifizieren. Wer die gesetzlichen Fristen mit internen Vorfristen absichert, reduziert das Risiko einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit erheblich.

Für die fachliche Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung sowie für weitere Informationen zu § 34k GewO besuchen Sie sachkundelehrgaenge.de.

Häufig gestellte Fragen zum Wechsel von § 34c zu § 34k

Wird meine §-34c-Erlaubnis automatisch in § 34k umgewandelt?

Nein. Es ist ein neuer Antrag erforderlich. Die bestehende Erlaubnis dient im Übergangsverfahren als Grundlage, wird aber nicht automatisch umgeschrieben.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Für das vereinfachte Übergangsverfahren und die Alte-Hasen-Regelung muss der Antrag spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 gestellt werden.

Wie lange gilt die alte §-34c-Erlaubnis weiter?

Sie erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den §-34k-Antrag oder spätestens mit Ablauf des 19. November 2027.

Was genau erspart die Alte-Hasen-Regelung?

Sie kann den formellen Sachkundenachweis ersetzen. Der neue Erlaubnisantrag, die Registerpflicht und die laufenden Berufspflichten bleiben bestehen.

Welche Tätigkeit muss seit dem 1. Januar 2021 vorliegen?

Erforderlich ist eine ununterbrochene selbständige oder unselbständige Tätigkeit in der Darlehensvermittlung. Die konkrete Nachweiswürdigung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Reicht eine Gewerbeanmeldung als Nachweis aus?

Allein meist nicht sicher. Sinnvoll sind zusätzliche Belege zur tatsächlichen Tätigkeit, etwa Abrechnungen, Verträge, Vermittlungsvorgänge oder Arbeitgeberbestätigungen.

Was passiert, wenn ich erst 2022 oder später begonnen habe?

Dann ist die zeitliche Voraussetzung der Alte-Hasen-Regelung grundsätzlich nicht erfüllt. Es ist zu prüfen, ob eine gleichgestellte Qualifikation vorliegt oder die IHK-Sachkundeprüfung erforderlich ist.

Kann eine Unterbrechung wegen Krankheit oder Elternzeit unschädlich sein?

Das ist eine Einzelfallfrage. Der Zeitraum, die fortbestehende berufliche Einbindung und die Nachweise sollten der zuständigen Behörde vollständig dargestellt werden.

Hilft mir eine bestehende §-34i-Erlaubnis?

Eine §-34i-Erlaubnis kann nach der Darlehensvermittlungsverordnung als gleichgestellter Sachkundenachweis anerkannt werden. Die zusätzliche Erlaubnispflicht nach § 34k für allgemeine Verbraucherdarlehen ist davon getrennt zu prüfen.

Müssen Beschäftigte selbst eine §-34k-Erlaubnis beantragen?

Unselbständig Beschäftigte beantragen grundsätzlich keine eigene Gewerbeerlaubnis. Das Unternehmen muss jedoch sicherstellen, dass unmittelbar mitwirkende Personen über angemessene Kenntnisse verfügen und die einschlägigen Weiterbildungspflichten erfüllen.

Muss ich mich in ein Register eintragen lassen?

Ja. Der neue § 34k GewO sieht eine Eintragung der Gewerbetreibenden und der gesetzlich erfassten leitenden Personen in das Vermittlerregister vor.

Bleibt meine §-34c-Erlaubnis als Immobilienmakler bestehen?

Grundsätzlich ja. Das Erlöschen betrifft die bisherige Erlaubniskomponente für Darlehensvermittlung. Andere eigenständige §-34c-Tätigkeiten werden dadurch nicht automatisch aufgehoben.

Was gilt, wenn ich die Frist 31. Mai 2027 verpasse?

Dann entfallen die Vorteile des vereinfachten Übergangsverfahrens und regelmäßig auch die Möglichkeit, die Alte-Hasen-Regelung über diesen fristgebundenen Weg zu nutzen. Die alte Darlehensvermittlererlaubnis endet spätestens am 19. November 2027.

Kann ich bereits vor dem 20. November 2026 einen Antrag stellen?

Der konkrete Verfahrensbeginn hängt von der zuständigen Behörde und den bereitgestellten Formularen ab. Prüfen Sie frühzeitig, ab wann Anträge angenommen werden.

Gibt es eine feste jährliche Stundenzahl für die Weiterbildung?

Nach der aktuellen Ausgestaltung ist keine starre gesetzliche Stundenvorgabe festgelegt. Die Weiterbildung muss jedoch inhaltlich geeignet und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Wo finde ich eine Vorbereitung auf die neue Sachkundeprüfung?

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Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Beitrags: 24. Juli 2026. Für die Veröffentlichung sollte der Rechtsstand regelmäßig kontrolliert und bei Änderungen der Darlehensvermittlungsverordnung, behördlicher Vollzugshinweise oder Zuständigkeiten aktualisiert werden.

QuelleInhalt
BundesgesetzblattGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität, BGBl. 2026 I Nr. 139.
Gewerbeordnung§ 34k GewO und Übergangsregelung in § 162 GewO in der ab 20. November 2026 geltenden Fassung.
IHK Berlin§ 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler, Stand 12. Juni 2026.
Oldenburgische IHKNeue Regeln für Vermittler von Verbraucherdarlehen (§ 34k GewO), Stand 4. Juni 2026.
Bundesratsdrucksache 320/26Verordnung über die Verbraucherdarlehensvermittlung und weitere Änderungen der Gewerbeordnung.
Deutscher BundestagBeschluss zum Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vom 17. April 2026.

Hinweis zur Veröffentlichung: Verlinken Sie im Onlinebeitrag nach Möglichkeit auf die jeweils aktuelle amtliche Gesetzesfassung und die zuständige IHK beziehungsweise Erlaubnisbehörde Ihres Bundeslandes.

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