IDD-Weiterbildung nach § 34d: Welche Maßnahmen zählen wirklich? 30 Beispiele und Grenzfälle

IDD-Weiterbildung nach § 34d: 30 anrechenbare Maßnahmen und Grenzfälle

Einleitung

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie unmittelbar an Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte müssen grundsätzlich 15 Zeitstunden je Kalenderjahr absolvieren. In der Praxis entsteht die größte Unsicherheit jedoch nicht bei der Stundenzahl, sondern bei der Frage: Welche konkrete Maßnahme ist tatsächlich anrechenbar?

Ein Zertifikat mit der Aufschrift „IDD-konform“ genügt nicht automatisch. Entscheidend sind der erkennbare Bezug zur ausgeübten Versicherungsvermittlung oder -beratung, der Kundennutzen, die Qualität der Maßnahme, die verlässliche Dokumentation der Teilnahme und – beim Selbststudium – eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle.

Passend zum Fachbeitrag: das Video zu anrechenbaren Maßnahmen und Grenzfällen der IDD-Weiterbildung nach § 34d GewO.

Inhaltsverzeichnis

Die Rechtsgrundlage der 15-Stunden-Pflicht

§ 34d Absatz 9 GewO verpflichtet Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte zu 15 Stunden Weiterbildung pro Kalenderjahr. § 7 VersVermV konkretisiert Ziel, Form und Nachweis der Weiterbildung.

Die Weiterbildung soll die berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Sie muss mindestens den Anforderungen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechen und sowohl Fachkompetenz als auch personale Kompetenz sichern. Aus verbraucherschützender Sicht steht der Kundennutzen im Vordergrund.

15 Zeitstunden, nicht Unterrichtsstunden

Die gesetzliche Vorgabe bezieht sich auf 15 Zeitstunden zu jeweils 60 Minuten innerhalb eines Kalenderjahres. Ein unterjähriger Tätigkeitsbeginn reduziert die Pflicht grundsätzlich nicht automatisch. Zusätzliche Stunden können nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Nachweise fünf Jahre aufbewahren

Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde. Die Unterlagen werden grundsätzlich nicht unaufgefordert eingereicht, müssen aber auf Anforderung der zuständigen IHK vorgelegt werden können.

Die fünf Anerkennungskriterien

KriteriumPrüffrage
1. TätigkeitsbezugDer Inhalt muss zur konkreten Versicherungsvermittlung oder -beratung passen. Anlage 1 VersVermV ist ein wichtiger Orientierungsrahmen, aber nicht abschließend.
2. KundennutzenDie Maßnahme muss die Qualität von Beratung, Vermittlung, Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung verbessern – nicht nur den Absatz steigern.
3. LernqualitätLernziele, Inhalte, Umfang und methodische Durchführung müssen geplant sein. Die durchführende Person muss fachlich und didaktisch geeignet sein.
4. Teilnahme oder LernerfolgBei Präsenzformaten ist Anwesenheit zu dokumentieren. Beim Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter zwingend.
5. Belastbarer NachweisBescheinigung und Unterlagen müssen Person, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung sowie Anbieter und Kontaktdaten erkennen lassen.

Welche Lernformen zulässig sind

Die Rechtslage ist bewusst technologieoffen. Entscheidend ist nicht, ob eine Maßnahme im Seminarraum oder online stattfindet, sondern ob sie die Qualitäts- und Nachweisanforderungen erfüllt.

LernformGrundsätzlich möglich?Besonderheit
Präsenzseminar / Workshop / TagungJaAnwesenheit verbindlich dokumentieren.
Interaktives Live-WebinarJaZeitgleiche Interaktion mit Dozent oder Lernbegleitung.
Selbstgesteuertes E-LearningJaNachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter.
Aufzeichnung / Studienbrief / FachbuchkursJaNur als strukturierte Maßnahme mit Lernerfolgskontrolle.
Betriebsinterne SchulungJaAnlage 3 VersVermV gilt ebenso wie bei externen Kursen.
Coaching / PraxisbegleitungJaLernziele, Dauer und fachkundige Begleitung dokumentieren.
Blended LearningJaGesamtkonzept, Begleitung und klare Zeitanteile.
Privates Lesen oder Podcast-HörenNein, allein nichtOhne Anbieter, Zeitnachweis und Lernerfolgskontrolle nicht belastbar.

30 Beispiele und Grenzfälle im Ampelsystem

Die folgenden Bewertungen sind eine praxisnahe Einordnung auf Grundlage von § 7 und Anlage 3 VersVermV sowie der zwischen IHK-Organisation und BaFin abgestimmten FAQ. Eine verbindliche Entscheidung im Einzelfall trifft die zuständige Stelle anhand der konkreten Maßnahme und Nachweise.

A. Regelmäßig anrechenbare Maßnahmen

1. Präsenzseminar zu VVG, Beratungs- und Dokumentationspflichten

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Der Inhalt steht unmittelbar mit Versicherungsvermittlung und Kundenberatung in Verbindung und erhält die fachliche Handlungskompetenz.
Nachweis / Voraussetzung
Teilnahmebescheinigung mit Datum, Zeitumfang, Inhalt und Anbieter; dokumentierte Anwesenheit.
Praxisempfehlung
Achten Sie darauf, dass der Versicherungsbezug aus Titel und Agenda eindeutig hervorgeht.

2. Interaktives Live-Webinar zur Bedarfsermittlung und Geeignetheit

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Ein Webinar mit echter Interaktion gilt als Präsenzform, wenn Dozent und Teilnehmende zeitgleich kommunizieren können.
Nachweis / Voraussetzung
Teilnehmerprotokoll oder Anwesenheitsnachweis; Agenda; Zeitumfang; Interaktionsmöglichkeit.
Praxisempfehlung
Ein reiner Livestream ohne Interaktion ist eher Selbststudium und benötigt dann eine Lernerfolgskontrolle.

3. Workshop zur Schadenbearbeitung und kundenorientierten Regulierung

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Schadenbearbeitung kann Teil des Versicherungsvertriebs sein; ein strukturierter Workshop stärkt Fach- und personale Kompetenz.
Nachweis / Voraussetzung
Lernziele, fachkundige Leitung, Anwesenheitsdokumentation und konkrete Versicherungsfälle.
Praxisempfehlung
Alltägliche Schadenbesprechungen zählen nicht automatisch – gestalten Sie daraus eine formale Lernmaßnahme.

4. Fachtagung zu Cyber-, Transport- oder Warenkreditversicherung

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Die Anlage 1 VersVermV ist nicht abschließend. Auch Spezialsparten zählen, wenn der Bezug zur Versicherungsvermittlung erkennbar ist.
Nachweis / Voraussetzung
Programm mit fachlichen Themenblöcken und Bescheinigung über die tatsächlich besuchte Lernzeit.
Praxisempfehlung
Pausen, Abendveranstaltungen und allgemeines Networking nicht als Bildungszeit ausweisen.

5. Produkttraining zu Bedingungen, Ausschlüssen und Zielmarkt eines Versicherungsprodukts

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Produktinformationsveranstaltungen sind anrechenbar, wenn fachliche Produktmerkmale im Mittelpunkt stehen und es keine reine Werbe- oder Verkaufsveranstaltung ist.
Nachweis / Voraussetzung
Agenda mit Art, Inhalt, Umfang, Bedingungen, Ausschlüssen, Zielmarkt und Beratungsrelevanz.
Praxisempfehlung
Vertriebswettbewerbe, Umsatzvorgaben und Motivationsblöcke strikt aus der Zeitberechnung herausnehmen.

6. Betriebsinterne Schulung zu Beratungsdokumentation und Beschwerdemanagement

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Betriebsinterne Maßnahmen sind zulässig, wenn sie dieselben Qualitätsanforderungen wie externe Maßnahmen erfüllen.
Nachweis / Voraussetzung
Planung, Lernziele, fachkundige durchführende Person, Anwesenheit und nachvollziehbare Unterlagen.
Praxisempfehlung
Ein Kalendereintrag „Teammeeting“ reicht nicht. Legen Sie Schulungsunterlagen und Teilnehmerliste ab.

7. Einzelcoaching oder Praxisbegleitung im Kundengespräch

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Einzeltraining und Coaching werden ausdrücklich als mögliche Präsenzform genannt, wenn ein Lernkonzept und fachliche Ziele vorliegen.
Nachweis / Voraussetzung
Coachingplan, Lernziele, Dauer, Trainerqualifikation und dokumentierte Durchführung.
Praxisempfehlung
Reine Verkaufsbegleitung ohne Lernziel oder Reflexion ist nicht ausreichend.

8. Blended Learning aus Seminar, Fallarbeit und E-Learning

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Die Kombination verschiedener Lernformen ist zulässig, wenn sie in ein Gesamtkonzept eingebettet, begleitet und kontrolliert wird.
Nachweis / Voraussetzung
Gesamtkonzept mit Zeitanteilen, Lernzielen, Anwesenheit und gegebenenfalls Lernerfolgskontrolle.
Praxisempfehlung
Bescheinigen Sie die Zeitanteile transparent und vermeiden Sie doppelte Anrechnung.

9. Selbstgesteuertes E-Learning mit Zeitnachweis und Wissenstest

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Selbststudium ist zulässig, wenn der Anbieter eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle sicherstellt.
Nachweis / Voraussetzung
Personalisierter Zugang, dokumentierte Lernzeit, bestandener Test, Kursinhalte und Anbieterangaben.
Praxisempfehlung
Nur das Abspielen von Videos ohne Kontrolle reicht nicht.

10. Studienbrief oder Fachbuchkurs mit abschließender Lernerfolgskontrolle

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Printbasiertes Selbststudium kann zählen, wenn es als organisierte Weiterbildungsmaßnahme mit Anbieter und nachweisbarer Kontrolle durchgeführt wird.
Nachweis / Voraussetzung
Studienmaterial, dokumentierter Umfang, personalisierte Prüfung und Ergebnisnachweis.
Praxisempfehlung
Das private Lesen eines Fachbuchs ohne Anbieter und Test zählt nicht.

11. Aufzeichnung eines Seminars mit anschließendem Online-Test

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Eine Aufzeichnung ist Selbststudium. Mit einem strukturierten Kurs und nachweisbarer Lernerfolgskontrolle kann sie anerkannt werden.
Nachweis / Voraussetzung
Zugangsdaten, Lernzeit, Testprotokoll, Inhalte und Teilnahmebescheinigung.
Praxisempfehlung
Eine frei verfügbare Videoaufzeichnung allein ist kein belastbarer Nachweis.

12. Hochschulmodul zu Versicherungsrecht oder Versicherungswirtschaft

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Studieninhalte können angerechnet werden, soweit der Bezug zur Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen ist.
Nachweis / Voraussetzung
Teilnahme- oder Modulbescheinigung der Hochschule mit Inhalt und Zeitumfang.
Praxisempfehlung
Ein allgemeines BWL-Modul ohne Versicherungsbezug ist nicht anrechenbar.

B. Grenzfälle: anrechenbar nur bei klaren Voraussetzungen

13. Vorbereitungskurs auf die Sachkundeprüfung nach § 34d

GELB
Bewertung
BEDINGT – nur bei sauberer Ausgestaltung
Warum?
Der Vorbereitungskurs kann zählen, wenn Inhalt und Anbieter die Anforderungen erfüllen. Die Sachkundeprüfung selbst gilt dagegen nicht als Weiterbildung.
Nachweis / Voraussetzung
Bescheinigung des Vorbereitungskurses mit relevanten Inhalten und Zeitumfang; keine Anrechnung der reinen Prüfungszeit als eigenständige Maßnahme.
Praxisempfehlung
Trennen Sie Vorbereitungskurs und Prüfung in der Dokumentation.

14. Erfolgreicher Abschluss einer nach § 5 VersVermV anerkannten Berufsqualifikation

GELB
Bewertung
BEDINGT – nur bei sauberer Ausgestaltung
Warum?
Bestimmte erfolgreich erworbene Berufsqualifikationen gelten im Abschlussjahr als Weiterbildung. Bei anderen Studienabschlüssen zählen nur einschlägige Inhalte.
Nachweis / Voraussetzung
Abschlusszeugnis und gegebenenfalls Bescheinigung über versicherungsbezogene Module.
Praxisempfehlung
Prüfen Sie genau, ob der Abschluss unter § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 VersVermV fällt.

15. Zeit für eine abschließende Lernerfolgskontrolle oder Prüfung

GELB
Bewertung
BEDINGT – nur bei sauberer Ausgestaltung
Warum?
Die Zeit kann zur Bildungszeit zählen, wenn die Lernerfolgskontrolle die Maßnahme abschließt und im selben Kalenderjahr erfolgreich beendet wird.
Nachweis / Voraussetzung
Kurs- und Testprotokoll mit Datum, Dauer und erfolgreichem Abschluss.
Praxisempfehlung
Weisen Sie Lern- und Testzeit getrennt, aber nachvollziehbar aus.

16. Tätigkeit als Dozent, Vortragender oder Trainer

GELB
Bewertung
BEDINGT – nur bei sauberer Ausgestaltung
Warum?
Eine Dozenten- oder Vortragstätigkeit kann einmal pro Kalenderjahr in derselben Höhe anerkannt werden, die auch für Teilnehmende zählt.
Nachweis / Voraussetzung
Agenda, tatsächliche Vortragsdauer, fachlicher Inhalt und Veranstalterbestätigung.
Praxisempfehlung
Vorbereitungszeit oder reine Prüfungsausschusstätigkeit nicht hinzurechnen.

17. Schulung zu versicherungsspezifischer Beratungssoftware und elektronischer Antragstellung

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Der sichere Umgang mit versicherungsspezifischer Angebots-, Beratungs- und Antragssoftware gehört zur vertrieblichen Fachkompetenz.
Nachweis / Voraussetzung
Softwarebezug, konkrete Beratungsprozesse, Lernziele und dokumentierte Dauer.
Praxisempfehlung
Eine allgemeine Office- oder CRM-Einweisung ohne Versicherungsbezug zählt nicht.

18. Schulung zu Nachhaltigkeitspräferenzen bei Versicherungsanlageprodukten

GRÜN
Bewertung
JA – in der Regel anrechenbar
Warum?
Bei konkretem Bezug zu Versicherungsanlageprodukten, Zielmarkt, Kundenpräferenzen und Beratungspflichten besteht ein klarer Versicherungsvertriebsbezug.
Nachweis / Voraussetzung
Agenda mit Versicherungsanlageprodukt, Beratungsprozess und regulatorischen Pflichten.
Praxisempfehlung
Allgemeine ESG-Unternehmensstrategie ohne Beratungsbezug reicht nicht.

19. Geldwäscheprävention für Lebensversicherungs- und Versicherungsanlageprodukte

GELB
Bewertung
BEDINGT – nur bei sauberer Ausgestaltung
Warum?
Geldwäschethemen können zählen, wenn sie konkret auf die Tätigkeit und betroffene Versicherungsprodukte zugeschnitten sind.
Nachweis / Voraussetzung
Spezifischer Bezug zu Versicherungsprodukten, Sorgfaltspflichten, Verdachtsfällen und Beratungsprozessen.
Praxisempfehlung
Ein allgemeiner GwG-Kurs ohne erkennbaren Versicherungsbezug ist ein Grenzfall und sollte nicht pauschal angesetzt werden.

20. Datenschutz und IT-Sicherheit im Versicherungsvertrieb

GELB
Bewertung
BEDINGT – nur bei sauberer Ausgestaltung
Warum?
Ein konkreter Bezug zu Kundendaten, Beratungsdokumentation, elektronischer Antragstellung oder Cyberrisiken im Versicherungsvertrieb kann die Anrechnung tragen.
Nachweis / Voraussetzung
Versicherungsspezifische Fallbeispiele, Lernziele und klare Abgrenzung zu allgemeiner IT-Unterweisung.
Praxisempfehlung
Allgemeine Passwortschulung oder Standard-DSGVO-Unterweisung allein nicht als IDD-Zeit behandeln.

21. Kommunikations- und Deeskalationstraining für Beratung und Schadenfall

GELB
Bewertung
BEDINGT – nur bei sauberer Ausgestaltung
Warum?
Personale Kompetenz ist ausdrücklich Teil des Weiterbildungsziels. Der Kunden- und Versicherungsbezug muss jedoch konkret sein.
Nachweis / Voraussetzung
Rollenspiele oder Fälle aus Beratung, Beschwerde und Schaden; fachkundige Anleitung; Lernziele.
Praxisempfehlung
Allgemeines Motivationstraining oder Persönlichkeitsseminar ohne Versicherungsbezug zählt nicht.

22. KI in der Versicherungsberatung: Bedarfsermittlung, Dokumentation und menschliche Kontrolle

GELB
Bewertung
BEDINGT – nur bei sauberer Ausgestaltung
Warum?
Ein KI-Kurs kann zählen, wenn er konkrete Versicherungsprozesse, Kundeninteressen, Dokumentationspflichten, Datenschutz und fachliche Verantwortung behandelt.
Nachweis / Voraussetzung
Agenda mit konkreten Versicherungsfällen und klaren Lernzielen; keine reine Tool-Demo.
Praxisempfehlung
Marketing-Automatisierung oder allgemeines Prompting ohne Beratungsbezug nicht ansetzen.

C. Nur teilweise oder grundsätzlich nicht anrechenbar

23. Produktlaunch mit Fachvortrag, Vertriebswettbewerb und Abendessen

GELB
Bewertung
TEILWEISE – nur der fachliche Anteil
Warum?
Nur der fachliche Produktteil kann zählen. Verkaufsförderung, Umsatzmotivation, Pausen und Rahmenprogramm sind nicht anrechenbar.
Nachweis / Voraussetzung
Bescheinigung muss den fachlichen Zeitblock separat ausweisen.
Praxisempfehlung
Fordern Sie vorab eine minutengenaue Agenda und eine getrennte Teilnahmebescheinigung an.

24. Konferenz zu Finanzanlagen, Baufinanzierung und betrieblicher Altersvorsorge

GELB
Bewertung
TEILWEISE – nur der fachliche Anteil
Warum?
Finanzanlagen, Immobiliardarlehen und Bausparen sind nicht als IDD-Inhalte anrechenbar. Nur klar abgegrenzte Versicherungsblöcke, etwa bAV oder Lebensversicherung, können zählen.
Nachweis / Voraussetzung
Separate Ausweisung der Versicherungsinhalte und ihrer Dauer.
Praxisempfehlung
Die Gesamtveranstaltungsdauer darf nicht pauschal als IDD-Zeit bescheinigt werden.

25. Jahresauftakt mit Umsatzplanung und Verkaufsmotivation

ROT
Bewertung
NEIN – grundsätzlich nicht anrechenbar
Warum?
Maßnahmen zur Umsatzplanung oder Motivation von vertrieblich Tätigen sind ausdrücklich nicht anrechenbar.
Nachweis / Voraussetzung
Kein IDD-Nachweis; fachliche Einheiten gegebenenfalls separat organisieren.
Praxisempfehlung
Trennen Sie Vertriebssteuerung und Weiterbildung organisatorisch und zeitlich.

26. Allgemeines Führungskräfte-, BWL- oder Unternehmensführungsseminar

ROT
Bewertung
NEIN – grundsätzlich nicht anrechenbar
Warum?
Allgemein betriebswirtschaftliche Weiterbildung ohne konkreten Bezug zur Versicherungsvermittlung und Kundenberatung wird nicht anerkannt.
Nachweis / Voraussetzung
Kein IDD-Nachweis, sofern nicht einzelne Versicherungsvertriebsinhalte separat dokumentiert sind.
Praxisempfehlung
Nur spezifische Module, die unmittelbar auf Versicherungsvertrieb und Kundeninteresse zielen, gesondert prüfen.

27. Allgemeine Microsoft-Office-, CRM- oder Verwaltungssoftware-Schulung

ROT
Bewertung
NEIN – grundsätzlich nicht anrechenbar
Warum?
Allgemeine Softwarekenntnisse sind keine versicherungsspezifische Fachkompetenz.
Nachweis / Voraussetzung
Kein IDD-Nachweis.
Praxisempfehlung
Eine Anrechnung kommt erst in Betracht, wenn die Schulung konkret versicherungsspezifische Beratungs- oder Antragssoftware betrifft.

28. Erste Hilfe, Gesundheitsmanagement oder allgemeine mentale Stärke

ROT
Bewertung
NEIN – grundsätzlich nicht anrechenbar
Warum?
Versicherungsfremde Inhalte sowie allgemeine mentale Unterstützung ohne Versicherungsbezug werden nicht anerkannt.
Nachweis / Voraussetzung
Kein IDD-Nachweis.
Praxisempfehlung
Solche Maßnahmen können betrieblich sinnvoll sein, erfüllen aber nicht automatisch die IDD-Weiterbildung.

29. Fachzeitschrift oder Versicherungs-Podcast ohne Test und Anbieterbescheinigung

ROT
Bewertung
NEIN – grundsätzlich nicht anrechenbar
Warum?
Bloßes Lesen oder Anhören im Selbststudium ohne nachweisbare Lernerfolgskontrolle reicht nicht.
Nachweis / Voraussetzung
Kein belastbarer Nachweis von Lernzeit, Inhalt und Lernerfolg.
Praxisempfehlung
Binden Sie Artikel oder Podcast in einen organisierten Kurs mit Test und personalisiertem Nachweis ein.

30. Identische Schulung ein zweites Mal im selben Kalenderjahr

ROT
Bewertung
NEIN – grundsätzlich nicht anrechenbar
Warum?
Die Wiederholung einer identischen Weiterbildungsmaßnahme innerhalb desselben Kalenderjahres kann nicht erneut angerechnet werden.
Nachweis / Voraussetzung
Nur die erste Teilnahme dokumentieren; bei Aktualisierung muss ein eigenständiger neuer Lerninhalt erkennbar sein.
Praxisempfehlung
Wählen Sie ergänzende oder vertiefende Inhalte statt einer unveränderten Wiederholung.

Die richtige Teilnahmebescheinigung

Eine professionell ausgestellte Bescheinigung ist nicht nur eine Formalität. Sie muss eine spätere Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Mindestens sollten folgende Angaben enthalten sein:

  • Vor- und Nachname der teilnehmenden Person
  • Datum oder Durchführungszeitraum
  • tatsächlicher Zeitumfang in Zeitstunden oder Minuten
  • Bezeichnung und konkrete Inhalte der Maßnahme
  • Lernform und gegebenenfalls Lernerfolgskontrolle
  • Name oder Firma des Anbieters
  • Adresse und Kontaktdaten des Anbieters
  • bei gemischten Veranstaltungen: separat ausgewiesene anrechenbare Versicherungsblöcke

Zwölf-Punkte-Checkliste für Unternehmen

  1. Weiterbildungspflichtige Personen und Tätigkeiten jährlich neu erfassen.
  2. Für jede Person 15 Zeitstunden im Kalenderjahr planen.
  3. Inhalte am tatsächlichen Tätigkeitsprofil ausrichten.
  4. Produkttrainings von Werbung und Verkaufssteuerung trennen.
  5. Bei gemischten Veranstaltungen nur Versicherungsblöcke ansetzen.
  6. Selbststudium ausschließlich mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle buchen.
  7. Interne Schulungen wie externe Kurse planen und dokumentieren.
  8. Anbieterqualifikation und Schulungsunterlagen plausibilisieren.
  9. Pausen, Anreise, Essen und Networking nicht als Lernzeit rechnen.
  10. Identische Wiederholungen im selben Kalenderjahr vermeiden.
  11. Nachweise zentral und fünf Jahre revisionssicher aufbewahren.
  12. Vor Jahresende eine Vollständigkeits- und Qualitätskontrolle durchführen.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede weiterbildungspflichtige Person 15 Stunden absolvieren?

Ja. Die 15 Stunden können nicht auf mehrere Personen verteilt werden. Eine besondere Delegation bei juristischen Personen betrifft nur bestimmte gesetzliche Vertreter und ersetzt nicht die Weiterbildungspflicht der unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten.

Sind 15 Unterrichtsstunden ausreichend?

Nein. Gemeint sind 15 Zeitstunden zu jeweils 60 Minuten. Bei Unterrichtseinheiten von 45 Minuten müssen entsprechend mehr Einheiten absolviert werden.

Reduziert sich die Pflicht bei einem Tätigkeitsbeginn im Laufe des Jahres?

Grundsätzlich nein. Auch bei unterjähriger Aufnahme einer weiterbildungspflichtigen Tätigkeit sind regelmäßig 15 Stunden im betreffenden Kalenderjahr zu absolvieren.

Kann ich zu viele Stunden in das Folgejahr übertragen?

Nein. Eine Übertragung zusätzlicher Stunden auf das nächste Kalenderjahr ist nicht vorgesehen.

Muss ein Weiterbildungsanbieter von der IHK zertifiziert sein?

Nein. Es gibt keine staatliche Anbieterzulassung und keine offizielle Positivliste. Maßnahme und Anbieter müssen aber die gesetzlichen Qualitäts- und Nachweisanforderungen erfüllen.

Zählt ein Live-Webinar als Präsenzveranstaltung?

Ja, wenn eine zeitgleiche Interaktion mit Dozent oder Lernbegleitung möglich ist, etwa über Audio, Chat, Fragen oder Umfragen. Ein nicht interaktiver Livestream wird eher als Selbststudium eingeordnet.

Kann Selbststudium angerechnet werden?

Ja, aber nur mit einer nachweisbaren Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter. Bloßes Lesen oder Anhören reicht nicht.

Zählen Produkttrainings?

Ja, wenn Art, Inhalt, Umfang, Bedingungen, Ausschlüsse oder Beratungsrelevanz des Versicherungsprodukts behandelt werden und keine reine Verkaufs- oder Werbeveranstaltung vorliegt.

Zählt eine Schulung zu Finanzanlagen oder Baufinanzierung?

Grundsätzlich nicht für die IDD-Pflicht. Enthält die Veranstaltung klar abgegrenzte Versicherungsinhalte, können nur diese Teile separat berücksichtigt werden.

Kann die Sachkundeprüfung selbst angerechnet werden?

Nein. Vorbereitungskurse können unter den allgemeinen Voraussetzungen zählen; die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung selbst erfüllt die jährliche Weiterbildungspflicht nicht.

Wird eine Lernerfolgskontrolle zeitlich mitgerechnet?

Ja, wenn sie die Maßnahme abschließt und im selben Kalenderjahr erfolgreich absolviert wird.

Kann ein Dozent seine Vortragstätigkeit anrechnen?

Einmal pro Kalenderjahr kann die Vortragstätigkeit in Höhe der für Teilnehmer anrechenbaren Stunden berücksichtigt werden. Reine Vorbereitungs- oder Prüfungstätigkeit zählt nicht automatisch.

Zählt eine allgemeine Datenschutz- oder IT-Schulung?

Nur dann, wenn ein konkreter Bezug zu Versicherungsberatung, Kundendaten, Dokumentation oder elektronischer Antragstellung besteht. Eine allgemeine Pflichtunterweisung ist nicht automatisch IDD-Weiterbildung.

Wie lange sind Nachweise aufzubewahren?

Fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres der Maßnahme.

Müssen Nachweise jedes Jahr automatisch an die IHK geschickt werden?

Nein. Sie sind grundsätzlich nur auf Anforderung vorzulegen. Die IHK kann Erklärungen und weitere Unterlagen im Rahmen von Prüfungen oder Stichproben anfordern.

Fazit

Ob eine Maßnahme zählt, entscheidet sich nicht anhand eines Werbeversprechens, sondern anhand ihres tatsächlichen Inhalts und ihrer nachweisbaren Durchführung. Versicherungsbezug, Kundennutzen, Lernqualität und Dokumentation bilden die vier zentralen Säulen. Gerade bei Produktveranstaltungen, Selbststudium, internen Schulungen und gemischten Fachtagungen sollte die Anerkennungsfähigkeit bereits vor der Buchung geprüft werden.

Eine strukturierte, dokumentierbare Weiterbildung für Versicherungsvermittler finden Sie unter sachkundelehrgaenge.de.

Quellen und redaktionelle Hinweise

§ 34d GewO: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html

§ 7 VersVermV: https://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/__7.html

Anlage 3 VersVermV – Qualitätsanforderungen: https://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/anlage_3.html

Anlage 4 VersVermV – Erklärungsmuster: https://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/anlage_4.html

DIHK/IHK/BaFin: Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung, Stand 26.02.2021: https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/4956904/1deb7a6a8e4f3ab16a45131b84bf84f3/faqs-zur-weiterbildung-data.pdf

DIHK: Versicherungsgewerbe – Weiterbildungspflicht: https://www.dihk.de/de/serviceportal/fuer-gewerbetreibende-unternehmer/versicherungsgewerbe-2572

Hinweis: Der Beitrag dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine verbindliche Einzelfallauskunft der zuständigen IHK oder eine Rechtsberatung. Bei Grenzfällen sollten Schulungsinhalt, Lernform und Nachweis vorab besonders sorgfältig dokumentiert werden.

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