§ 34i oder § 34k? Baufinanzierung, Modernisierungskredit, Anschlussfinanzierung und Ratenkredit richtig abgrenzen
§ 34i oder § 34k? Baufinanzierung, Modernisierung, Anschlussfinanzierung und RatenkreditNicht die Produktbezeichnung entscheidet über die erforderliche Erlaubnis, sondern die rechtliche Einordnung des konkreten Vertrags. Maßgeblich sind insbesondere die Verbrauchereigenschaft, eine grundpfandrechtliche Besicherung und der vertragliche Finanzierungszweck.Die wichtigste Antwort vorweg: Ein Verbraucherdarlehen fällt grundsätzlich unter § 34i GewO, wenn es ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist – insbesondere weilweiterlesen ⟶
