Ja: Die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler ist seit dem 24. Juli 2026 entfallen. Die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO bleibt jedoch bestehen. Wohnimmobilienverwalter müssen sich weiterhin 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterbilden. Für Mischbetriebe, Beschäftigte, laufende Weiterbildungszeiträume, alte Nachweise und die Werbung mit Pflichtfortbildungen ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen.
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Einleitung
Seit 2018 gehörte die Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO und § 15b MaBV zum festen Pflichtenkatalog vieler Maklerunternehmen. Wer als Immobilienmakler tätig war, musste innerhalb von drei Kalenderjahren mindestens 20 Zeitstunden fachbezogene Weiterbildung absolvieren. Auch unmittelbar mitwirkende Beschäftigte waren einbezogen. Unternehmen, die zugleich Immobilienvermittlung und Wohnimmobilienverwaltung betrieben, mussten beide Tätigkeitsbereiche getrennt abdecken und kamen regelmäßig auf insgesamt 40 Stunden.
Im Jahr 2026 wurde diese Regelung grundlegend geändert. Nach mehreren politischen Beratungen beschloss der Bundestag, die Weiterbildungspflicht nur für Immobilienmakler zu streichen. Die ursprünglich ebenfalls geplante Abschaffung für Wohnimmobilienverwalter wurde im parlamentarischen Verfahren zurückgenommen. Das Gesetz wurde am 23. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat hinsichtlich dieser Änderung am folgenden Tag, dem 24. Juli 2026, in Kraft.
Damit ist die Frage „Fällt die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler 2026 weg?“ nicht mehr nur mit einem Hinweis auf einen Gesetzentwurf zu beantworten. Die Änderung ist geltendes Recht. Dennoch bleiben zahlreiche Folgefragen: Was geschieht mit einem begonnenen Drei-Jahres-Zeitraum? Müssen bereits gebuchte Kurse abgeschlossen werden? Welche Beschäftigten sind noch verpflichtet? Was gilt für Makler, die zugleich verwalten? Und dürfen Anbieter weiterhin mit einer gesetzlichen Pflicht werben?
Inhaltsverzeichnis
1. Die Rechtslage in fünf klaren Antworten
| Frage | Antwort seit 24. Juli 2026 |
|---|---|
| Müssen reine Immobilienmakler weiterhin 20 Stunden in drei Jahren absolvieren? | Nein. Die gesetzliche Pflicht wurde gestrichen. |
| Bleibt die Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich? | Ja. Die Erlaubnispflicht bleibt unverändert bestehen. |
| Müssen Wohnimmobilienverwalter weiterhin 20 Stunden in drei Jahren absolvieren? | Ja. Für die Verwaltungstätigkeit besteht die Pflicht fort. |
| Muss ein Mischbetrieb weiterhin 40 Stunden nachweisen? | Nein. Für die reine Maklertätigkeit entfallen 20 Stunden; für die Verwaltung bleiben 20 Stunden. |
| Sind freiwillige Fachfortbildungen weiterhin sinnvoll? | Ja. Sie bleiben für Haftungsprävention, Qualität, Marktkenntnis und Kundenvertrauen wichtig. |
2. Was bis zum 23. Juli 2026 galt
Bis einschließlich 23. Juli 2026 verpflichtete § 34c Absatz 2a GewO sowohl Immobilienmakler als auch Wohnimmobilienverwalter zur regelmäßigen Weiterbildung. Die Einzelheiten regelte § 15b MaBV. Danach waren innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren 20 Zeitstunden Weiterbildung zu absolvieren.
2.1 Wer war von der bisherigen Regelung erfasst?
- natürliche Personen mit einer Erlaubnis zur Immobilienvermittlung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO
- gesetzliche Vertreter erlaubnisinhabender juristischer Personen, soweit keine zulässige Delegation auf sachkundige Beschäftigte erfolgte
- Beschäftigte, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Immobilienvermittlung mitwirkten
- Wohnimmobilienverwalter sowie die unmittelbar an der Verwaltung mitwirkenden Beschäftigten
- Personen, die sowohl makelten als auch verwalteten; für beide Bereiche waren grundsätzlich getrennte Inhalte erforderlich
2.2 Welche Nachweise waren erforderlich?
Die Weiterbildung musste inhaltlich zur ausgeübten Tätigkeit passen. Teilnahmebescheinigungen, Zeitnachweise und sonstige Unterlagen waren aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Pflicht war nicht von einer jährlichen Mindeststundenzahl abhängig; die 20 Stunden konnten innerhalb des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums verteilt werden.
3. Was sich zum 24. Juli 2026 geändert hat
Das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz wurde am 23. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 215 veröffentlicht. Artikel 1 änderte § 34c Absatz 2a GewO. Die Verweisung auf Immobilienmakler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wurde aus der Weiterbildungsvorschrift gestrichen. Übrig blieb die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter nach Nummer 4.
Parallel wurde die Makler- und Bauträgerverordnung angepasst. Der bisherige Teil A der Anlage 1 mit den inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler wurde gestrichen. Anlage 1 enthält nun nur noch die inhaltlichen Anforderungen für Wohnimmobilienverwalter. Außerdem wurde die besondere Erklärung nach Anlage 3 aufgehoben und die gesetzliche Vorhaltefrist für die weiterhin erforderlichen Weiterbildungsnachweise von fünf auf drei Jahre verkürzt.
| Bereich | Bis 23.07.2026 | Seit 24.07.2026 |
|---|---|---|
| Immobilienmakler | 20 Stunden in drei Kalenderjahren | Keine gesetzliche Weiterbildungspflicht nach § 34c Absatz 2a GewO |
| Makler-Beschäftigte | Pflicht bei unmittelbarer Mitwirkung | Keine Pflicht allein aufgrund der Mitwirkung an der Immobilienvermittlung |
| Wohnimmobilienverwalter | 20 Stunden in drei Kalenderjahren | Pflicht bleibt bestehen |
| Verwalter-Beschäftigte | Pflicht bei unmittelbarer Mitwirkung | Pflicht bleibt bestehen |
| Mischbetrieb Makler + Verwalter | Regelmäßig 40 Stunden für beide Tätigkeitsbereiche | Nur noch 20 Stunden für den Verwaltungsbereich |
| Nachweisvorhaltung für Pflichtige | Fünf Jahre | Drei Jahre |
4. Wer seitdem nicht mehr weiterbildungspflichtig ist
Die Abschaffung betrifft alle Personen, deren Weiterbildungspflicht ausschließlich aus der erlaubnispflichtigen Immobilienvermittlung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO resultierte.
- selbstständige Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler mit einer reinen Maklererlaubnis
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer reinen Immobilienmakler-GmbH, soweit sie nicht zugleich eine weiterhin verpflichtende Verwaltungstätigkeit ausüben
- angestellte Maklerinnen und Makler, die ausschließlich an der Immobilienvermittlung mitwirken
- Backoffice-Beschäftigte, deren mögliche frühere Einbeziehung ausschließlich auf der Maklertätigkeit beruhte
- reine Vermittlungsteams innerhalb größerer Immobilienunternehmen
- Inhaber einer sogenannten Schubladenerlaubnis zur Immobilienvermittlung, soweit keine andere Weiterbildungspflicht hinzutritt
Entscheidend ist nicht die Unternehmensbezeichnung, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Ein Unternehmen kann „Immobilienservice“ oder „Hausverwaltung und Maklerbüro“ heißen und dennoch teilweise weiterbildungspflichtig bleiben, wenn Wohnimmobilien verwaltet werden.
5. Für wen die Weiterbildungspflicht bestehen bleibt
Wohnimmobilienverwalter sind ausdrücklich nicht von der Abschaffung erfasst. Der Bundestag hat die ursprünglich geplante vollständige Streichung im parlamentarischen Verfahren geändert und die Pflicht für den Verwaltungsbereich beibehalten.
- Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO
- gesetzliche Vertreter juristischer Personen, soweit die Weiterbildung nicht rechtssicher durch entsprechend qualifizierte Beschäftigte abgedeckt wird
- Beschäftigte, die unmittelbar bei der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern oder bei der Verwaltung von Wohnraummietverhältnissen für Dritte mitwirken
- Personen in Mischfunktionen, sobald ein relevanter Teil ihrer Tätigkeit der Wohnimmobilienverwaltung zuzuordnen ist
6. Mischbetriebe, Geschäftsführer und Beschäftigte
6.1 Unternehmen mit Makler- und Verwaltungserlaubnis
Ein Unternehmen, das Immobilien vermittelt und zugleich Wohnimmobilien verwaltet, wird nicht vollständig von der Weiterbildungspflicht befreit. Die Maklerkomponente fällt weg; die Verwaltungskomponente bleibt. Aus vormals regelmäßig 40 Stunden werden damit grundsätzlich 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren für den Verwaltungsbereich.
6.2 Geschäftsführer einer GmbH oder UG
Bei juristischen Personen ist die Organisation der Weiterbildung weiterhin sorgfältig zu dokumentieren, wenn Wohnimmobilienverwaltung betrieben wird. Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass die weiterhin gesetzlich erfassten Personen die erforderlichen Inhalte absolvieren. Für eine Gesellschaft, die ausschließlich Immobilien vermittelt, besteht diese spezielle §-34c-Weiterbildungspflicht dagegen nicht mehr.
6.3 Beschäftigte mit gemischten Aufgaben
Beschäftigte, die sowohl Makleraufgaben als auch Verwaltungsaufgaben übernehmen, bleiben wegen ihrer unmittelbaren Mitwirkung an der Wohnimmobilienverwaltung verpflichtet. Die Inhalte müssen fachlich zur Verwaltungstätigkeit passen. Reine Maklerthemen können freiwillig sinnvoll sein, ersetzen aber nicht die erforderlichen verwaltungsbezogenen Inhalte.
| Rolle | Maklertätigkeit | Verwaltungstätigkeit | Gesetzliche Pflicht seit 24.07.2026 |
|---|---|---|---|
| Selbstständiger Makler | Ja | Nein | Nein |
| Makler-GmbH, Geschäftsführer | Ja | Nein | Nein |
| Angestellter Immobilienmakler | Ja | Nein | Nein |
| Wohnimmobilienverwalter | Nein | Ja | Ja, 20 Stunden in drei Kalenderjahren |
| Makler und Verwalter in Personalunion | Ja | Ja | Ja, für den Verwaltungsbereich |
| Beschäftigter mit Akquise und WEG-Betreuung | Ja | Ja | Ja, wegen der Verwaltungstätigkeit |
| Reines Makler-Backoffice | Ja/unterstützend | Nein | Nein |
| Buchhaltung einer Hausverwaltung mit unmittelbarem Verwaltungsbezug | Nein | Ja | Regelmäßig ja, wenn unmittelbar mitwirkend |
7. Was gilt für laufende Drei-Jahres-Zeiträume?
Das Gesetz enthält keine besondere Übergangsregel, nach der reine Immobilienmakler einen bereits begonnenen Drei-Jahres-Zeitraum noch zu Ende erfüllen müssten. Da § 34c Absatz 2a GewO seit dem 24. Juli 2026 die Maklertätigkeit nicht mehr erfasst, besteht ab diesem Datum keine Pflicht mehr, weitere Stunden allein zur Erfüllung der früheren Maklerpflicht zu sammeln.
Beispiel: Ein reiner Immobilienmakler befindet sich im Zeitraum 2025 bis 2027 und hat bis zum 23. Juli 2026 erst acht Stunden absolviert. Er muss die fehlenden zwölf Stunden nicht mehr allein deshalb nachholen, um die abgeschaffte Pflicht zu erfüllen. Betreibt dieselbe Person zusätzlich Wohnimmobilienverwaltung, muss sie die für diesen Verwaltungsbereich geltenden 20 Stunden weiterhin nachweisen.
8. Bereits absolvierte Stunden, Zertifikate und alte Nachweise
8.1 Werden bereits absolvierte Stunden wertlos?
Nein. Bereits absolvierte Weiterbildungen bleiben fachlich verwertbar und können gegenüber Kunden, Arbeitgebern, Kooperationspartnern oder Versicherern als Kompetenznachweis dienen. Sie erfüllen lediglich keine künftig fortbestehende gesetzliche Maklerpflicht mehr, weil diese Pflicht nicht mehr existiert.
8.2 Muss ein bereits gebuchter Kurs abgeschlossen werden?
Aus dem Gewerberecht folgt für reine Immobilienmakler seit dem 24. Juli 2026 keine Pflicht zum Abschluss. Ob ein gebuchter Kurs gekündigt, umgestellt oder erstattet werden kann, richtet sich nach dem konkreten Vertrag, den AGB, dem Widerrufsrecht und möglichen Kulanzregelungen des Anbieters. Der Wegfall der gesetzlichen Pflicht beendet einen privatrechtlichen Vertrag nicht automatisch.
8.3 Dürfen alte Zertifikate weiter verwendet werden?
Ja, sofern sie wahrheitsgemäß bezeichnet werden. Zulässig sind beispielsweise Formulierungen wie „20 Stunden fachliche Weiterbildung absolviert“ oder „Fortbildung zu Maklerrecht, Bewertung und Vermarktung“. Missverständlich wäre dagegen die Aussage, das Zertifikat erfülle nach dem 24. Juli 2026 eine weiterhin bestehende gesetzliche Pflicht für Immobilienmakler.
8.4 Sollen alte Nachweise sofort vernichtet werden?
Davon ist abzuraten. Die gesetzliche Änderung enthält keine ausführliche Übergangsregel für vorhandene Maklernachweise. Außerdem können Unterlagen für interne Personalakten, Versicherungsfragen, Vertragsnachweise oder die Dokumentation früherer Zeiträume Bedeutung haben. Unternehmen sollten ein geordnetes Lösch- und Aufbewahrungskonzept verwenden und keine Unterlagen allein aufgrund einer Schlagzeile vorschnell vernichten.
9. Was trotz Wegfalls unverändert bleibt
Die Abschaffung betrifft nur die regelmäßige Weiterbildungspflicht. Sie hebt weder die Erlaubnispflicht noch die zahlreichen zivil-, wettbewerbs-, verbraucherschutz- und datenschutzrechtlichen Anforderungen an Makler auf.
- Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO bleibt für die gewerbsmäßige Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen und Wohnräumen erforderlich.
- Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse bleiben zentrale Erlaubnisvoraussetzungen.
- Informations-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nach der MaBV bleiben bestehen, soweit sie nicht ausdrücklich geändert wurden.
- Das Geldwäschegesetz kann Immobilienmakler weiterhin verpflichten, etwa zu Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldungen.
- Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Energieausweisregeln, Maklervertragsrecht und das Bestellerprinzip müssen weiterhin beachtet werden.
- Fehlerhafte Beratung, unzutreffende Exposé-Angaben oder Pflichtverletzungen können weiterhin Haftungsansprüche auslösen.
- Eine IHK-Weiterbildung oder ein Zertifikatslehrgang ersetzt nicht automatisch die behördliche Erlaubnis nach § 34c GewO.
10. Acht typische Praxisfälle
Fall 1: Reiner Einzelmakler mit sechs absolvierten Stunden
Der Makler befindet sich im Drei-Jahres-Zeitraum 2025 bis 2027 und hat sechs Stunden absolviert. Seit dem 24. Juli 2026 muss er die verbleibenden Stunden nicht mehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Maklerpflicht absolvieren. Die sechs Stunden können weiterhin als freiwilliger Kompetenznachweis genutzt werden.
Fall 2: Makler-GmbH mit zehn angestellten Vermittlern
Die Gesellschaft vermittelt ausschließlich Immobilien. Weder die Geschäftsführung noch die ausschließlich an der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten unterliegen seit dem 24. Juli 2026 der regelmäßigen §-34c-Weiterbildungspflicht.
Fall 3: Makler und WEG-Verwalter in einer Person
Die Person ist weiterhin weiterbildungspflichtig, weil sie Wohnimmobilien verwaltet. Sie muss 20 Stunden in drei Kalenderjahren mit verwaltungsbezogenen Inhalten absolvieren. Eine zusätzliche gesetzliche 20-Stunden-Pflicht für die Maklertätigkeit besteht nicht mehr.
Fall 4: Mitarbeiterin wechselt vom Maklerteam in die Hausverwaltung
Solange sie ausschließlich vermittelt, besteht keine gesetzliche Pflicht. Mit der unmittelbaren Mitwirkung an der Wohnimmobilienverwaltung fällt sie in den weiterhin verpflichteten Personenkreis. Der Drei-Jahres-Zeitraum und die betriebliche Zuordnung sollten dokumentiert werden.
Fall 5: Bereits bezahlter Onlinekurs für Makler
Der Kursvertrag endet nicht automatisch. Die Teilnehmerin sollte prüfen, ob sie den Kurs freiwillig fortführt, auf andere Inhalte wechseln kann oder ob vertragliche Kündigungs- oder Kulanzmöglichkeiten bestehen.
Fall 6: Makler wirbt weiterhin mit „gesetzlich vorgeschriebener Weiterbildung“
Eine solche Aussage ist seit dem 24. Juli 2026 für reine Maklerfortbildungen unzutreffend. Werbeseiten, Landingpages, Newsletter und Zertifikatstexte müssen angepasst werden, um Irreführung zu vermeiden.
Fall 7: Wohnimmobilienverwalter glaubt, die Pflicht sei ebenfalls entfallen
Das ist falsch. Die Pflicht wurde im parlamentarischen Verfahren ausdrücklich für Wohnimmobilienverwalter beibehalten. Der Verwalter und die unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen weiterhin 20 Stunden in drei Kalenderjahren absolvieren.
Fall 8: Kooperationspartner verlangt jährliche Schulungen
Die gesetzliche Maklerpflicht ist entfallen. Vertragliche Qualitätsstandards eines Franchisegebers, Maklerpools, Versicherers, Arbeitgebers oder Auftraggebers können jedoch weiterhin verbindlich sein. Solche Vorgaben beruhen dann auf Vertrag und nicht auf § 34c Absatz 2a GewO.
11. Folgen für Maklerunternehmen und Bildungsanbieter
11.1 Webseiten und Pflichtinformationen aktualisieren
Unternehmen sollten alle Stellen prüfen, an denen die frühere Pflicht genannt wird. Dazu gehören Webseiten, FAQ, Intranet, Onboarding-Unterlagen, Arbeitsanweisungen, Personalentwicklungspläne, Vertragsanlagen und automatisierte E-Mailserien.
11.2 Kursangebote neu positionieren
Bildungsangebote für Immobilienmakler bleiben sinnvoll, dürfen aber nicht mehr als zwingende gesetzliche Pflichtfortbildung nach § 34c GewO verkauft werden. Korrekte Positionierungen sind beispielsweise „freiwillige Fachweiterbildung“, „Praxis-Update für Immobilienmakler“, „Fortbildung mit dokumentierter Lernzeit“ oder „Qualifizierung für Maklerrecht, Bewertung, KI und Kundengewinnung“.
11.3 Zertifikate und Zeitnachweise anpassen
Zertifikate dürfen weiterhin Umfang, Inhalte und Lernzeit dokumentieren. Sie sollten jedoch nicht den Eindruck erwecken, eine nicht mehr bestehende gesetzliche Maklerpflicht zu erfüllen. Bei kombinierten Kursen für Makler und Verwalter muss klar erkennbar sein, welche Inhalte gegebenenfalls für die weiterhin bestehende Verwalterpflicht anrechenbar sind.
11.4 Personal- und Complianceprozesse trennen
Mischbetriebe benötigen künftig eine feinere Rollenmatrix. Reine Maklerteams können aus dem gesetzlichen §-34c-Weiterbildungsmonitoring herausgenommen werden. Verwalterteams und gemischt eingesetzte Beschäftigte müssen weiterhin erfasst werden. Vertrags- oder verbandsbezogene Fortbildungsvorgaben sollten in einem separaten System dokumentiert werden.
12. Warum freiwillige Weiterbildung weiterhin sinnvoll ist
Der Wegfall einer gesetzlichen Mindeststundenzahl bedeutet nicht, dass Fachwissen dauerhaft aktuell bleibt. Immobilienrecht, Finanzierung, Datenschutz, Geldwäscheprävention, Energieanforderungen, Digitalisierung und Vermarktung verändern sich regelmäßig. Gerade weil kein gesetzlicher Stundenrahmen mehr existiert, können Unternehmen Weiterbildung stärker nach ihrem tatsächlichen Risikoprofil und Geschäftsmodell ausrichten.
| Freiwilliges Themenfeld | Praktischer Nutzen |
|---|---|
| Maklerrecht und Vertragsgestaltung | Reduziert Fehler bei Provisionsansprüchen, Widerruf und Vertragskommunikation |
| Immobilienbewertung | Verbessert Marktpreiseinschätzung, Plausibilisierung und Kundengespräche |
| Geldwäscheprävention | Unterstützt die Erfüllung fortbestehender GwG-Pflichten |
| Datenschutz und IT-Sicherheit | Senkt Risiken bei Kundendaten, CRM, Portalen und Cyberangriffen |
| Energie, Sanierung und Gebäudeanforderungen | Erhöht Beratungssicherheit bei energiebezogenen Objektinformationen |
| KI und Automatisierung | Ermöglicht effiziente Prozesse, erfordert aber Qualitätskontrolle und Datenschutz |
| SEO, AI-Overviews und digitale Sichtbarkeit | Verbessert die Gewinnung von Eigentümern und Suchenden |
| Kommunikation und Beschwerdemanagement | Stärkt Kundenbindung und verringert Eskalationen |
13. Zwölf-Punkte-Checkliste für die Umstellung
- Rechtsstand intern mit dem Datum 24. Juli 2026 dokumentieren.
- Reine Maklertätigkeiten von der weiterhin verpflichtenden Wohnimmobilienverwaltung abgrenzen.
- Beschäftigte anhand ihrer tatsächlichen Aufgaben einer Makler-, Verwalter- oder Mischrolle zuordnen.
- Laufende Drei-Jahres-Zeiträume für reine Makler nicht mehr als gesetzliche Pflicht weiterführen.
- Fortbildungsplanung für Wohnimmobilienverwalter unverändert fortsetzen.
- Webseiten, FAQ und Kursbeschreibungen auf veraltete 20-Stunden-Aussagen prüfen.
- Werbeaussagen von „Pflicht erfüllen“ auf „freiwillige Fachqualifizierung“ umstellen.
- Zertifikatstexte und Zeitnachweise rechtlich korrekt formulieren.
- Bereits gebuchte Kursverträge einzeln prüfen und nicht pauschal stornieren.
- Vorhandene Nachweise nicht vorschnell vernichten; Aufbewahrungskonzept prüfen.
- Vertragliche oder verbandliche Fortbildungsvorgaben separat erfassen.
- Freiwillige Weiterbildung nach konkreten Haftungs-, Qualitäts- und Wachstumszielen planen.
14. Fazit
Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler ist nicht nur geplant, sondern seit dem 24. Juli 2026 tatsächlich abgeschafft. Reine Makler und ausschließlich an der Immobilienvermittlung mitwirkende Beschäftigte müssen keine 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren mehr nachweisen. Die Erlaubnis nach § 34c GewO und alle übrigen beruflichen Pflichten bleiben jedoch bestehen.
Für Wohnimmobilienverwalter gilt die Weiterbildungspflicht weiterhin. Mischbetriebe müssen deshalb ihre Rollen, Inhalte und Nachweise sauber trennen. Besonders dringlich ist die Aktualisierung von Webseiten, Kursbeschreibungen und Zertifikatstexten. Freiwillige Weiterbildung verliert durch die Gesetzesänderung nicht ihren Wert – sie sollte künftig nur ehrlicher, zielgerichteter und stärker am tatsächlichen Unternehmensrisiko ausgerichtet werden.
15. FAQ: Häufige Fragen zur Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler 2026
Ist die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler 2026 wirklich abgeschafft?
Ja. Die Änderung wurde am 23. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 24. Juli 2026 in Kraft. Seitdem erfasst § 34c Absatz 2a GewO nur noch Wohnimmobilienverwalter.
Ab welchem Datum entfällt die Pflicht?
Die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler entfällt seit dem 24. Juli 2026.
Müssen Immobilienmakler 2026 noch 20 Stunden nachweisen?
Nein, soweit es ausschließlich um die Maklertätigkeit geht. Ab dem 24. Juli 2026 besteht dafür keine gesetzliche 20-Stunden-Pflicht mehr.
Was gilt für einen Zeitraum von 2024 bis 2026?
Ab dem Inkrafttreten müssen reine Makler keine weiteren Stunden allein zur Erfüllung der aufgehobenen Pflicht sammeln. Streitige Altfälle oder bereits eingeleitete Verfahren sollten individuell geprüft werden.
Bleibt die §-34c-Erlaubnis erforderlich?
Ja. Die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Immobilienvermittlung wurde nicht abgeschafft.
Müssen Maklerangestellte noch Fortbildungsstunden sammeln?
Nicht aufgrund der reinen Mitwirkung an der Immobilienvermittlung. Wirken sie zugleich unmittelbar an einer Wohnimmobilienverwaltung mit, bleibt die Pflicht für diesen Bereich bestehen.
Gilt der Wegfall auch für Wohnimmobilienverwalter?
Nein. Wohnimmobilienverwalter und die unmittelbar an der Verwaltung mitwirkenden Beschäftigten müssen weiterhin 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren.
Wie viele Stunden braucht ein Makler, der zugleich Wohnimmobilien verwaltet?
Für die weiterhin erfasste Wohnimmobilienverwaltung grundsätzlich 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Eine zusätzliche gesetzliche Maklerpflicht besteht nicht mehr.
Sind alte Weiterbildungszertifikate noch gültig?
Sie bleiben als Nachweis tatsächlich absolvierter Fachfortbildung verwendbar. Sie belegen jedoch keine künftig fortbestehende gesetzliche Pflicht für Immobilienmakler.
Kann ich einen bereits gebuchten Kurs wegen der Gesetzesänderung kündigen?
Das hängt vom Vertrag, den AGB, Widerrufsrechten und möglichen Kulanzregelungen ab. Der Wegfall der gesetzlichen Pflicht beendet einen Kursvertrag nicht automatisch.
Darf ein Kurs noch „Weiterbildung nach § 34c GewO für Immobilienmakler“ heißen?
Eine fachliche Bezugnahme auf § 34c GewO kann möglich sein. Unzulässig oder irreführend wäre jedoch die Behauptung, der Kurs erfülle eine weiterhin bestehende gesetzliche Maklerpflicht von 20 Stunden.
Sollten Makler sich freiwillig weiterbilden?
Ja. Aktuelles Wissen kann Haftungsrisiken reduzieren, Beratungsqualität verbessern und die Positionierung gegenüber Kunden stärken.
Müssen alte Nachweise noch aufbewahrt werden?
Eine sofortige Vernichtung ist nicht empfehlenswert. Unternehmen sollten frühere Zeiträume, mögliche Behördenanfragen, Personalakten und andere Aufbewahrungszwecke berücksichtigen.
Was ist der wichtigste Schritt für Mischbetriebe?
Die tatsächlichen Aufgaben aller Beschäftigten müssen getrennt nach Immobilienvermittlung und Wohnimmobilienverwaltung dokumentiert werden. Nur der Verwaltungsbereich bleibt gesetzlich weiterbildungspflichtig.
Ersetzt eine freiwillige Weiterbildung die §-34c-Erlaubnis?
Nein. Weiterbildung und behördliche Gewerbeerlaubnis sind rechtlich unterschiedliche Anforderungen.
16. Quellen und redaktionelle Hinweise
Bundesgesetzblatt: Gesetz zum Bürokratierückbau, BGBl. 2026 I Nr. 215 – Verkündung am 23. Juli 2026; maßgeblicher Regelungstext.
Gewerbeordnung, § 34c – Aktuelle Fassung der Erlaubnis- und Weiterbildungsvorschrift.
Makler- und Bauträgerverordnung, § 15b – Aktuelle Weiterbildungsvorschrift für Wohnimmobilienverwalter.
Deutscher Bundestag: Weniger Bürokratie bei Gewerbeordnung und Verbrauchskennzeichnung – Beschluss vom 11. Juni 2026 und Abgrenzung Makler/Verwalter.
Bundesregierung: Bürokratierückbau in Immobilien- und anderen Gewerben – Bestätigung des Inkrafttretens am 24. Juli 2026.
IHK Region Stuttgart: Selbstständig als Immobilienmakler – Branchenhinweis zur Abschaffung und zu Nachweisen.
Ordnungswidrigkeitengesetz, § 4 – Grundsatz zur zeitlichen Geltung bei Rechtsänderungen; relevant für streitige Altfälle.
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| Aktualisierungshinweis | Zuletzt fachlich geprüft am 25. Juli 2026 |
